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Telefonassistent Arztpraxis: Pflichten, Grenzen und Auswahl

Telefonassistent Arztpraxis: KI-Hinweis, Aufzeichnung, Schweigepflicht und die Grenze zur Triage. Was Praxen vor dem Kauf prüfen sollten.
september 21, 2026

 

TELEFONASSISTENT ARZTPRAXIS: PFLICHTEN, GRENZEN UND AUSWAHL

Seit August 2026 muss ein KI-Telefonassistent erkennbar machen, dass der Anrufer mit einer KI spricht. Das ist die leichteste der Pflichten, die beim Thema Telefonassistent Arztpraxis anfallen.

SEPTEMBER 21, 2026

Was ein KI-Telefonassistent für die Arztpraxis rechtlich ist, wo er zum Medizinprodukt wird, warum die Aufzeichnung heikler ist als die KI selbst und woran Sie ein belastbares Angebot erkennen.

Kaum ein Werkzeug wird Praxen derzeit so aggressiv angeboten wie der Telefonassistent. Das Versprechen ist einleuchtend: Kein Anruf geht mehr verloren, das Team am Empfang wird entlastet, Termine entstehen rund um die Uhr. Die Frage, die Angebote zum Stichwort Telefonassistent Arztpraxis selten beantworten, lautet: Unter welchen Bedingungen darf ein solches System in der Praxis das überhaupt?

Dieser Beitrag behandelt nur das Telefon. Den allgemeinen Rahmen für künstliche Intelligenz in der Praxis, von der Dokumentation bis zur Haftung, beschreibt KI für Ärzte: Was in der Praxis trägt.

 

Telefonassistent Arztpraxis: die Kurzfassung

  1. Seit dem 2. August 2026 muss ein KI-Telefonassistent zu Beginn des Gesprächs erkennbar machen, dass der Anrufer mit einer KI spricht. Die Änderungsverordnung vom Juli 2026 hat diese Pflicht nicht verschoben.
  2. Wer Gespräche aufzeichnet, bewegt sich im Strafrecht: Das unbefugte Aufnehmen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes ist nach Paragraf 201 des Strafgesetzbuchs strafbar.
  3. Was Anrufer schildern, sind regelmäßig Gesundheitsdaten. Für den Anbieter braucht es einen Auftragsverarbeitungsvertrag und eine ausdrückliche Verpflichtung zur Geheimhaltung.
  4. Terminvergabe ist Organisation. Sobald das System Anrufe nach medizinischer Dringlichkeit einstuft, rückt es nach unserer Einschätzung in die Nähe eines Medizinprodukts.
  5. Irreführende Aussagen eines KI-Chatbots muss sich der Betreiber wettbewerbsrechtlich als eigene zurechnen lassen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm im Mai 2026 entschieden.
  6. Eine Rechtspflicht zur telefonischen Erreichbarkeit einer Vertragsarztpraxis gibt es nicht, wohl aber Mindestsprechstunden.
  7. Aktuelle repräsentative Messdaten zur telefonischen Erreichbarkeit von Praxen oder zu den Kosten solcher Systeme gibt es nicht.

 

Warum das Telefon zum Engpass wird

Belastbare deutsche Daten zur telefonischen Erreichbarkeit von Arztpraxen liegen nicht vor. Das ist bemerkenswert, weil das Telefon nach unserer Erfahrung in vielen Praxen der am stärksten belastete Kanal ist und damit genau der Ort, an dem das Thema Telefonassistent Arztpraxis ansetzt.

Den einzigen konkreten Anhaltspunkt liefert eine Studie aus der Pandemie. In einer Erhebung an einem einzigen Mittwochvormittag im April 2021, veröffentlicht in der Zeitschrift für Allgemeinmedizin, dokumentierten 73 Hausarztpraxen zusammen 5.646 Anrufe, davon 32,3 Prozent mit Bezug zu COVID-19. Repräsentativ ist das nicht, und auf heute übertragbar ist es auch nicht. Es zeigt aber die Größenordnung, über die am Empfang gesprochen wird.

Der Kurzbericht zum PraxisBarometer Digitalisierung 2025, erhoben vom IGES Institut im Auftrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, enthält keine Aussagen zur KI-Telefonie. Die Ausgabe 2026, die neben dem Schwerpunkt elektronische Patientenakte auch die Nutzung künstlicher Intelligenz abfragt, war nach der Übersichtsseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zum Stand dieses Beitrags noch nicht veröffentlicht.

 

KEINE PFLICHT ZUM TELEFON, ABER ZU SPRECHSTUNDEN

Eine ausdrückliche Pflicht, telefonisch erreichbar zu sein, enthält weder das Vertragsarztrecht noch der Bundesmantelvertrag. Geregelt sind Sprechstunden. Paragraf 19a der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte verlangt bei vollem Versorgungsauftrag mindestens 25 Stunden wöchentlich in Form von Sprechstunden für gesetzlich Versicherte; Fachärzte bestimmter Gruppen, insbesondere der grundversorgenden und wohnortnahen Versorgung, müssen mindestens fünf Stunden wöchentlich als offene Sprechstunde ohne vorherige Terminvereinbarung anbieten.

Dass die telefonische Terminbuchung trotzdem politisch auf der Agenda steht, zeigt der Marktcheck Arztterminportale des Verbraucherzentrale Bundesverbands vom April 2025: Der Verband fordert, Arztpraxen verpflichtend alternative Wege der Terminbuchung zu ermöglichen, insbesondere telefonisch. Genau diese Erwartung bedient das Konzept Telefonassistent Arztpraxis: Anrufe werden angenommen, statt ins Leere zu laufen.

 

Telefonassistent Arztpraxis: die Transparenzpflicht seit August 2026

Artikel 50 Absatz 1 der KI-Verordnung verlangt, dass KI-Systeme für die direkte Interaktion mit Menschen so gestaltet sind, dass die Betroffenen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren, es sei denn, das ist nach den Umständen offensichtlich. Nach Absatz 5 muss diese Information spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion klar und eindeutig bereitgestellt werden und den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen. Die Europäische Kommission bestätigt in ihren Antworten zu den Transparenzpflichten nach Artikel 50, dass die Vorschrift ab dem 2. August 2026 gilt.

An dieser Stelle kursiert eine Verwechslung. Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, hat im Juli 2026 die Fristen für Hochrisiko-Systeme verschoben. Die Pflichten aus Artikel 50 Absatz 1 und 5 hat sie weder geändert noch verschoben. Eine Übergangsfrist bis Dezember 2026 gibt es nur für die Kennzeichnung KI-erzeugter Inhalte nach Absatz 2 bei Systemen, die schon vor August 2026 auf dem Markt waren. Wer Ihnen erklärt, der KI-Hinweis beim Telefonassistent Arztpraxis habe noch Zeit, verwechselt zwei Regelungen.

Wie das in der Praxis aussieht, beschreibt die Kassenärztliche Bundesvereinigung in ihrem PraxisWissen Künstliche Intelligenz ungewohnt konkret: Telefonassistenten müssen am Anfang des Gesprächs einen Hinweis geben, etwa mit der Ansage, hier sei der KI-Telefonassistent der Praxis. Dieselbe Broschüre ordnet Chatbots und Telefonassistenten den Systemen mit niedrigem Risiko zu, für die vor allem Transparenzregeln gelten. Ihre Angabe, Hochrisiko-Systeme bräuchten bereits ab August 2026 eine Konformitätserklärung, ist durch die Änderungsverordnung überholt.

Adressat der Pflicht ist rechtlich der Anbieter des Systems, nicht die Praxis. Praktisch ändert das für den Einsatz als Telefonassistent Arztpraxis wenig: Die Ansage läuft über Ihre Rufnummer. Lassen Sie sich die Einhaltung vertraglich zusichern und hören Sie sich die Ansage nach jedem Update selbst an.

 

Aufzeichnen ist heikler als automatisieren

Die schärfste Norm beim Thema Telefonassistent Arztpraxis stammt nicht aus dem Datenschutz. Paragraf 201 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bestraft mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder eine solche Aufnahme gebraucht oder Dritten zugänglich macht.

Viele Systeme speichern Anrufe, um sie zu transkribieren, auszuwerten oder zur Qualitätssicherung abzuspielen. Ob das im Einzelfall eine Aufnahme im Sinne der Vorschrift ist, hängt von der Technik ab und ist gerichtlich für Telefonassistenten nach unserer Recherche nicht geklärt. Unsere Konsequenz ist einfach: Keine Speicherung von Gesprächsaudio ohne vorherige, deutliche Ansage und ohne Möglichkeit, stattdessen einen Menschen zu erreichen. Fragen Sie den Anbieter ausdrücklich, ob Audio gespeichert wird, wo und wie lange.

 

IST DIE STIMME EIN BIOMETRISCHES DATUM?

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht ordnet die Stimme in seinem 15. Tätigkeitsbericht als biometrisches Datum ein, verneint aber für die Transkription von Videokonferenzen im Regelfall eine Verarbeitung besonderer Kategorien, weil die Stimme dabei nicht zur eindeutigen Identifizierung genutzt wird. Für die Praxis ist diese Frage zweitrangig. Was Anrufer schildern, betrifft ohnehin regelmäßig ihre Gesundheit.

 

Telefonassistent Arztpraxis: Gesundheitsdaten und Schweigepflicht

Schon der Anruf mit der Bitte um einen Termin beim Kardiologen verrät etwas über den Gesundheitszustand. Solche Daten sind nach Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung besonders geschützt.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung nennt im bereits genannten PraxisWissen einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung und weist darauf hin, dass Cloud-Lösungen ein gültiges Testat nach dem Kriterienkatalog C5 des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik vorweisen müssen; die Grundlage dafür ist Paragraf 393 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Hinzu kommt das Strafrecht. Paragraf 203 Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuchs erlaubt die Offenbarung gegenüber mitwirkenden Dienstleistern, soweit sie erforderlich ist. Nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 macht sich aber strafbar, wer nicht dafür gesorgt hat, dass der Dienstleister zur Geheimhaltung verpflichtet wurde, wenn dieser dann ein Geheimnis unbefugt offenbart. Ein Standardvertrag zur Auftragsverarbeitung enthält diese Verpflichtung nicht automatisch; sie muss ausdrücklich vereinbart werden, etwa als eigene Klausel im Vertrag zum Telefonassistent Arztpraxis.

Die Datenschutzkonferenz hat sich in ihren Orientierungshilfen zu künstlicher Intelligenz aus den Jahren 2024 und 2025 nicht speziell zu Telefonassistenten geäußert; eine Aussage einer deutschen Aufsichtsbehörde zu diesem Einsatzfall haben wir nicht gefunden.

 

Telefonassistent Arztpraxis: die Grenze zur Triage

Hier verläuft die wichtigste Linie, und sie wird im Verkaufsgespräch gern verwischt.

Die Leitlinie MDCG 2019-11 der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte zur Einstufung von Software stellt klar, dass Software für rein nichtmedizinische Zwecke wie Abrechnung, Personalplanung oder Sprachnachrichten kein Medizinprodukt ist, und ordnet auch Informationssysteme, die etwa Termine vergeben, für sich genommen nicht als Medizinprodukt ein. Dieselbe Leitlinie stuft aber ein Modul, das die Dringlichkeit anhand von Patientendaten bewertet und Aufträge automatisch neu priorisiert, als Medizinprodukte-Software ein; das Beispiel stammt aus dem Labor. Nach Regel 11 in Anhang VIII der Medizinprodukteverordnung gehört Software, die Informationen für diagnostische oder therapeutische Entscheidungen liefert, grundsätzlich mindestens in Klasse IIa. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte betont, dass sich die Einstufung nach der Zweckbestimmung richtet.

Eine amtliche Aussage speziell zur Dringlichkeitseinstufung von Anrufen gibt es nicht. Unsere Ableitung für den Telefonassistent Arztpraxis: Ein Assistent, der nach Anliegen sortiert (Termin, Rezept, Befund, Rückruf), organisiert. Ein Assistent, der aus geschilderten Beschwerden ableitet, wer heute noch drankommt, trifft eine medizinische Einschätzung. Das gehört nicht in ein Werkzeug ohne CE-Kennzeichnung als Medizinprodukt, und in der Praxis gehört es zu einem Menschen.

 

Wer für falsche Auskünfte haftet

Das Oberlandesgericht Hamm hat am 12. Mai 2026 unter dem Aktenzeichen 4 UKl 3/25 über einen Chatbot entschieden, der auf der Website eines Anbieters ästhetischer Behandlungen die Geschäftsführer fälschlich als Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie bezeichnet hatte. Das Gericht rechnete die Aussage dem Betreiber wettbewerbsrechtlich als eigene geschäftliche Handlung zu, weil er hinreichenden Einfluss auf das System habe und es in Gang setze; der Einwand, die KI handle autonom, entlastete nicht. Die Revision wurde zugelassen; die Rechtsprechungsdatenbank des Landes führt das Urteil als rechtskräftig.

Übertragen auf das Thema Telefonassistent Arztpraxis heißt das: Was er über Qualifikationen, Leistungen, Kosten oder Wartezeiten sagt, sagt die Praxis. Lassen Sie ihn deshalb nur Auskünfte geben, die Sie selbst hinterlegt haben, und nichts frei formulieren, was Werbung wäre. Welche Aussagen dabei überhaupt zulässig sind, behandelt Praxismarketing: Was ist erlaubt? Der Rechtsrahmen 2026.

 

Telefonassistent Arztpraxis: woran Sie ein belastbares Angebot erkennen

Die folgenden Fragen ergeben sich aus den oben genannten Normen; die Reihenfolge ist unsere Empfehlung.

Erstens die Ansage: Nennt der Assistent im ersten Satz, dass er eine KI ist, und ist das nach Updates noch so?

Zweitens das Audio: Wird Gesprächsaudio gespeichert, wo, wie lange und mit welcher Ansage?

Drittens der Ort der Verarbeitung: Liegt ein Testat nach C5 vor, gibt es einen Auftragsverarbeitungsvertrag und eine ausdrückliche Verpflichtung zur Geheimhaltung?

Viertens die Grenze: Sortiert das System nur nach Anliegen, oder bewertet es Dringlichkeit? Im zweiten Fall fragen Sie nach dem Status als Medizinprodukt.

Fünftens der Ausweg: Kann jeder Anrufer jederzeit einen Menschen erreichen oder eine Rückrufbitte hinterlassen?

Sechstens die Auskünfte: Beantwortet das System nur hinterlegte Fragen, oder generiert es frei?

Wichtig beim Telefonassistent Arztpraxis: Er löst kein Problem, das am Empfang entsteht. Wenn Rückrufe liegen bleiben oder die Übergabe zwischen Telefon und Tresen nicht funktioniert, verlagert das Werkzeug den Engpass nur. Wie sich der Empfang organisieren lässt, beschreibt Internes Praxismarketing: Was am Empfang entschieden wird, die Automatisierung von Patientenkommunikation wie Nachfassen und Newslettern Marketing-Automatisierung für Praxen.

 

Telefonassistent Arztpraxis: was er kostet

Amtliche oder wissenschaftliche Vergleichswerte zu den Kosten eines Telefonassistenten für die Arztpraxis gibt es nicht. Alle kursierenden Preise stammen von Anbietern und hängen von Anrufvolumen, Funktionsumfang und Vertragslaufzeit ab. Wir nennen deshalb keine Spanne. Prüfen Sie insbesondere, ob der Preis pro Minute, pro Anruf oder pauschal berechnet wird und was bei einem Wechsel mit den gespeicherten Daten geschieht. Wie sich Marketingbudgets für Praxen insgesamt zusammensetzen, ordnet Was kostet Praxismarketing? Preise, Budgets und die Umsatzsteuerfalle ein.

 

Fazit: Telefonassistent Arztpraxis

Ein Telefonassistent in der Arztpraxis ist rechtlich kein Hochrisiko-Projekt, solange er organisiert und nicht einschätzt. Die Pflichten sind überschaubar, aber sie sind real: eine KI-Ansage im ersten Satz, keine Audiospeicherung ohne Hinweis, ein Anbieter mit Auftragsverarbeitung und ausdrücklicher Geheimhaltungspflicht, keine Dringlichkeitsbewertung, nur hinterlegte Auskünfte und immer ein Weg zum Menschen. Wer diese sechs Punkte beim Telefonassistent Arztpraxis vertraglich absichert, kauft Entlastung. Wer sie offenlässt, kauft ein Risiko, das am Telefon mit der eigenen Praxisnummer spricht. Einen Überblick über unsere Arbeit gibt Praxismarketing-Agentur für Ärzte und Kliniken.

 

Häufige Fragen

 

MUSS DER TELEFONASSISTENT SAGEN, DASS ER EINE KI IST?

Ja. Nach Artikel 50 Absatz 1 und 5 der KI-Verordnung muss der Anrufer spätestens bei der ersten Interaktion klar informiert werden, sofern es nicht ohnehin offensichtlich ist. Die Pflicht gilt seit dem 2. August 2026. Nach der Kassenärztlichen Bundesvereinigung muss der Hinweis gleich zu Beginn des Gesprächs erfolgen.

 

DARF DER ASSISTENT GESPRÄCHE AUFZEICHNEN?

Nur mit Befugnis. Das unbefugte Aufnehmen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes ist nach Paragraf 201 des Strafgesetzbuchs strafbar. Speichern Sie beim Telefonassistent Arztpraxis kein Audio ohne vorherige, deutliche Ansage.

 

TELEFONASSISTENT ARZTPRAXIS: IST DAS EIN MEDIZINPRODUKT?

Für Terminvergabe und organisatorische Anliegen nach der Leitlinie der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte nicht. Bewertet das System medizinische Dringlichkeit, kann das nach unserer Einschätzung anders sein. Eine amtliche Aussage speziell zur Telefon-Triage gibt es nicht.

 

REICHT EIN AUFTRAGSVERARBEITUNGSVERTRAG?

Nur wenn er zusätzlich eine ausdrückliche Verpflichtung zur Geheimhaltung enthält. Das verlangt Paragraf 203 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs. Für Cloud-Lösungen ist nach Paragraf 393 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch außerdem ein Testat nach C5 erforderlich.

 

MUSS ICH PATIENTEN ÜBER DEN ANBIETER INFORMIEREN?

Ja. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen verlangt für Terminerinnerungen durch einen Auftragsverarbeiter, dass Patienten vorher im Rahmen der Informationspflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung über diesen Dienstleister informiert werden, und hält ausdrücklich fest, dass das auch bei telefonischen Terminvereinbarungen gilt. Nehmen Sie den Anbieter deshalb in Ihre Datenschutzinformation auf, bevor der Telefonassistent Arztpraxis live geht.

 

MUSS MEINE PRAXIS TELEFONISCH ERREICHBAR SEIN?

Unabhängig vom Telefonassistent Arztpraxis gilt: Eine ausdrückliche Rechtspflicht dazu gibt es nicht. Vertragsärzte müssen aber Mindestsprechstunden anbieten, und der Verbraucherzentrale Bundesverband fordert, die telefonische Terminbuchung verpflichtend zu ermöglichen.

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Amit Kapoor / CEO

TERMIN ANFRAGE

Stand: 21. September 2026. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Zur Einordnung der Dringlichkeitseinstufung von Anrufen als Medizinprodukt und zur Frage, wann die Verarbeitung durch einen Telefonassistenten eine Aufnahme im Sinne von Paragraf 201 des Strafgesetzbuchs ist, liegen keine amtlichen Klarstellungen oder veröffentlichten Gerichtsentscheidungen vor; die dortigen Aussagen sind als Einschätzung gekennzeichnet. Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm wird in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes als rechtskräftig geführt, obwohl die Revision zugelassen worden war. Das PraxisBarometer Digitalisierung 2026 war zum Stand dieses Beitrags nicht veröffentlicht.

 

Amit Kapoor, Gründer und CEO von Klinik X

Amit Kapoor

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