Praxismarketing: Was ist erlaubt? Der Rechtsrahmen 2026
HWG, Berufsordnung und UWG – mit Urteilen, Wertgrenzen und einer Checkliste für Ihre Praxis.
Eine Praxis postet ein Vorher-Nachher-Bild einer Hyaluron-Behandlung auf Instagram. Kein Skalpell, keine OP, nur eine Kanüle – bis Juli 2025 hielten das viele für zulässig. Der Bundesgerichtshof sah es anders. Praxismarketing: Was ist erlaubt, ist deshalb keine Frage, die man einmal klärt und dann abhakt. Dieser Beitrag gibt den Stand vom August 2026 wieder, mit Paragraphen, Aktenzeichen und den Wertgrenzen, die im Alltag tatsächlich weiterhelfen.
Praxismarketing: Was ist erlaubt? Die Kurzfassung
- Werben dürfen Sie. Untersagt ist nach § 27 Abs. 3 MBO-Ä nur berufswidrige Werbung: anpreisende, irreführende und vergleichende Aussagen.
- Das Heilmittelwerbegesetz greift, sobald Sie eine Behandlung bewerben, nicht erst bei Arzneimitteln.
- Geschenke an Patientinnen und Patienten: Bei kostenintensiven Behandlungen liegt die Wertgrenze nach BGH bei allenfalls 5 Euro.
- Bewertungen einsammeln ja, incentivieren nein. Das steht auf der schwarzen Liste des UWG.
- Prämien für Patientenempfehlungen sind kein Berufsrechtsthema, sondern potenziell strafbar (§ 299a StGB).
- Im Impressum steht seit dem 14.05.2024 § 5 DDG, nicht mehr § 5 TMG.
Praxismarketing: Was ist erlaubt – die vier Rechtsquellen
HEILMITTELWERBEGESETZ (HWG)
Zuletzt geändert am 26.06.2026. Der Anwendungsbereich in § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG ist der Satz, der in fast jedem Ratgeber fehlt: Das Gesetz gilt für „andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände“, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten bezieht. Jede Leistungsseite Ihrer Website fällt darunter.
(MUSTER-)BERUFSORDNUNG (MBO-Ä)
Aktuelle Fassung: Beschluss des 130. Deutschen Ärztetages vom 13. Mai 2026 in Hannover, bekannt gemacht am 18.06.2026 durch die Bundesärztekammer. § 27 wurde dabei nicht geändert, § 17 dagegen schon: Telemedizin ist ausdrücklich an den Praxissitz gebunden, dazu kam ein Fremdbesitzverbot in Abs. 3a. Wichtig: Die MBO-Ä ist selbst kein geltendes Recht. Verbindlich wird sie erst durch die Satzung Ihrer Landesärztekammer, und die weicht in Details ab.
UWG
Die Brücke ist § 3a UWG. HWG-Normen und § 27 MBO-Ä gelten als Marktverhaltensregelungen. Ein Verstoß ist damit automatisch abmahnfähig, auch durch Mitbewerber.
DDG, TDDDG UND DSGVO
Die digitale Schicht: Impressumspflicht nach § 5 DDG, Kennzeichnung kommerzieller Kommunikation nach § 6 DDG, Einwilligung für Tracking nach § 25 TDDDG, dazu die DSGVO mit ihrem besonderen Schutz von Gesundheitsdaten in Art. 9.
§ 27 MBO-Ä: Sachliche Information ja, Anpreisung nein
Der Wortlaut ist kürzer, als sein Ruf vermuten lässt:
„(2) Auf dieser Grundlage sind Ärztinnen und Ärzten sachliche berufsbezogene Informationen gestattet.
(3) Berufswidrige Werbung ist Ärztinnen und Ärzten untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung.“
Bis 2000 galt für Ärztinnen und Ärzte ein generelles Werbeverbot. Nach mehreren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts – beginnend mit BVerfGE 71, 162 aus dem Jahr 1985 – beschloss der 105. Deutsche Ärztetag 2002 die heutige Fassung. Das ist der eigentliche Systemwechsel: vorher Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, seither Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt. Die Bundesärztekammer stellt das in ihrer Bekanntmachung „Arzt – Werbung – Öffentlichkeit“ ausführlich dar.
Wie weit das reicht, zeigt der Beschluss des BVerfG vom 08.01.2002 (Az. 1 BvR 1147/01). Die Bezeichnungen „Kniespezialist“ und „Wirbelsäulenspezialist“ wurden für zulässig erklärt; das Verbot verletzte die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Ausdrücklich als sachangemessene Information behandelt hat das Gericht auch konkrete Fallzahlen.
Praxismarketing: Was ist verboten? Die Fallen aus dem HWG
HEILVERSPRECHEN UND ERFOLGSQUOTEN
§ 3 HWG verbietet irreführende Werbung, insbesondere den falschen Eindruck, „ein Erfolg [könne] mit Sicherheit erwartet werden“. Das OLG Düsseldorf hat 2022 eine Anzeige mit dem Patientenbericht „Schmerzfrei nach vielen Jahren furchtbaren Leidens“ untersagt (Urteil vom 24.02.2022, Az. I-20 U 292/20). Es war nicht einmal eine Zahl im Spiel, nur eine Erzählung.
Wer mit einer Wirkung wirbt, trägt die Beweislast. Der Nachweisstandard ist streng, und ein relativierender Hinweis auf die fehlende wissenschaftliche Anerkennung heilt die Irreführung nicht (OLG Koblenz, Urteil vom 20.01.2016, Az. 9 U 1181/15). Beachten Sie außerdem: § 14 HWG ist kein Bußgeldtatbestand, sondern ein Straftatbestand mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
VORHER-NACHHER-BILDER
Absolut verboten sind sie nur bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen ohne medizinische Notwendigkeit. Der BGH hat diesen Begriff am 31.07.2025 erheblich ausgedehnt – nachzulesen in der Pressemitteilung Nr. 147/2025 zum Urteil I ZR 170/24, Vorinstanz OLG Hamm, 4 UKl 2/24. Es genügt, dass mittels eines Instruments in den Körper eingegriffen und seine Form verändert wird. Eine Kanüle reicht. Botox, Filler und Fadenlifting fallen damit unter das Verbot.
In allen anderen Fächern greift dagegen nur die mildere Regel des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HWG: unzulässig, wenn missbräuchlich, abstoßend oder irreführend. Dermatologie, Zahnmedizin und Wundbehandlung sind von Satz 3 nicht erfasst.
Die Ausnahme bei medizinischer Indikation wird aus Sicht der Durchschnittsverbraucher beurteilt – anhand der Werbung selbst, nicht anhand der Patientenakte. Wer eine Leistung rein ästhetisch bewirbt, kann sich nachträglich nicht auf die Indikation berufen.
GESCHENKE UND KOSTENLOSE LEISTUNGEN
Hier liegt die praktisch handhabbarste Zahl des ganzen Themas. Der BGH hat 2015 formuliert, dass bei kostenintensiven ärztlichen Behandlungen „die allenfalls noch in Betracht kommende Wertgrenze bei 5,00 Euro“ liegt (Urteil vom 12.02.2015, Az. I ZR 213/13). Rechtsgrundlage ist § 7 HWG.
Kugelschreiber mit Praxislogo: unproblematisch. Zahnbürsten-Set, Blumenstrauß, Wellnessgutschein: nicht.
Besonders unbeliebt ist die zweite Konsequenz, weil sie einen beliebten Funnel-Einstieg kassiert: Kostenlose Vorab-Checks und Eignungsuntersuchungen sind mehrfach untersagt worden. Betroffen waren der „Lasik-Quick-Check“ (OLG Köln, Urteil vom 20.05.2016, Az. 6 U 155/15), ein kostenloser Laser-Check (OLG München, Urteil vom 15.01.2015, Az. 6 U 1186/14, sowie Urteil vom 08.10.2009, Az. 6 U 1575/08) und ein Venencheck (OLG Celle, Urteil vom 03.11.2011, Az. 13 U 167/11). Für die kostenlose Erstberatung gilt derselbe Maßstab. Die Ausnahme für „Auskünfte oder Ratschläge“ in § 7 Abs. 1 Nr. 4 HWG deckt keine Leistungen ab, die üblicherweise nur gegen Entgelt erbracht werden.
Ebenfalls entschieden: der kostenlose „Vitalitätsplan“ für Patientinnen und Patienten ab 50 (LG Stade, Urteil vom 25.06.2015, Az. 8 O 37/15) und der Gutschein für eine kostenlose professionelle Zahnreinigung im Wert von rund 100 Euro (LG Stuttgart, Urteil vom 13.08.2015, Az. 11 O 75/15).
RABATTE UND PAUSCHALPREISE
Ein doppelter Verstoß: berufsrechtlich anpreisend und zugleich ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ beziehungsweise GOZ, damit über § 3a UWG abmahnfähig. Entschieden unter anderem für Augenlaser-Pauschalpreise (OLG Köln, Urteil vom 14.12.2012, Az. 6 U 108/12) und für eine über ein Rabattportal beworbene Zahnreinigung zu 19 statt 99 Euro (KG Berlin, Urteil vom 09.08.2013, Az. 5 U 88/12).
DER UNTERSCHÄTZTE PARAGRAF: § 12 HWG
Nach § 12 Abs. 2 HWG darf sich die Werbung für Verfahren und Behandlungen außerhalb der Fachkreise nicht auf die in der Anlage aufgeführten Krankheiten beziehen. Abschnitt A der Anlage nennt vier Gruppen:
- nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Krankheiten,
- bösartige Neubildungen,
- Suchtkrankheiten, ausgenommen Nikotinabhängigkeit,
- krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts.
Im Klartext: Eine onkologische Praxis darf gegenüber Patientinnen und Patienten nicht mit der Behandlung von Krebs werben. Ein Suchtmediziner nicht mit Alkohol- oder Drogenentzug; die Raucherentwöhnung ist ausdrücklich ausgenommen. Das gilt für die Website genauso wie für Suchanzeigen und Instagram-Beiträge.
Eine deutsche Entscheidung speziell zu Suchanzeigen auf Krankheitsbegriffe haben wir nicht gefunden; das ist eine Ableitung aus dem Normtext. Die Grenze verläuft ohnehin nicht im Keyword-Set, sondern im Anzeigentext und auf der Landingpage. Auf einen Begriff zu bieten ist etwas anderes, als mit der Behandlung zu werben – ein Punkt, den wir in unseren Google-Ads-Benchmarks für Ärzte auch praktisch aufgreifen.
Praxisname und Titel: Spezialist, Zentrum, Klinik
| Entscheidung | Aktenzeichen | Kernaussage |
|---|---|---|
| BVerfG, 08.01.2002 | 1 BvR 1147/01 | „Kniespezialist“ zulässig |
| BVerfG, 07.03.2012 | 1 BvR 1209/11 | Sehr hohe Anforderungen an Irreführung durch „Zentrum“ |
| BGH, 18.01.2012 | I ZR 104/10 | „Zentrum“ irreführend ohne überdurchschnittliche Ausstattung oder Erfahrung |
| OLG Frankfurt, 11.05.2023 | 6 U 4/23 | Zwei Ärztinnen und Ärzte genügen für „Zentrum“ |
| BGH, 07.06.1996 | I ZR 103/94 | „Klinik“: Verkehr erwartet stationäre Behandlung und Ausstattung |
Der Mythos, ein „Zentrum“ brauche mindestens drei oder fünf Ärztinnen und Ärzte, ist damit erledigt. Das OLG Frankfurt begründet das ausdrücklich mit dem MVZ nach § 95 Abs. 1 SGB V, für das ebenfalls keine Mindestgröße mehr verlangt wird. Riskanter ist „Klinik“: Hier erwartet der Verkehr stationäre Kapazitäten.
Für Tätigkeitsschwerpunkte gilt § 27 Abs. 5 MBO-Ä: nur ankündigen, wenn die Tätigkeit nicht nur gelegentlich ausgeübt wird. Die Kammer kann nach Abs. 6 Nachweise verlangen.
Google-Bewertungen: erlaubt, verboten, und wo es teuer wird
Erlaubt ist die neutrale Bitte um eine Bewertung – QR-Code am Empfang, Hinweis auf der Rechnung, Follow-up-Mail bei vorliegender Einwilligung. Für fremde, nicht veranlasste Bewertungen haftet die Praxis nicht, solange sie sich diese nicht zu eigen macht (BGH, Urteil vom 20.02.2020, Az. I ZR 193/18). Aus dem Leitsatz:
„Gibt der Anbieter […] selbst irreführende oder gefälschte Kundenbewertungen ab, bezahlt er dafür oder können ihm die Kundenbewertungen aus anderen Gründen als Werbung zugerechnet werden, haftet er als Täter […] eines Wettbewerbsverstoßes.“
Verboten ist alles, was den Anreiz betrifft: Bewertungen kaufen, incentivieren, Mitarbeitende oder Angehörige bewerten lassen. Bewertungen als Gegenleistung für eine Gewinnspielteilnahme sind irreführend (OLG Frankfurt, Urteil vom 20.08.2020, Az. 6 U 270/19); der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG erklärt gefälschte oder beauftragte Bewertungen unter Nr. 23c ohne jede Abwägung für unzulässig. Die Wettbewerbszentrale hat im Juli 2025 genau diesen Fall unterbunden.
Zwei Punkte, die selten jemand auf dem Schirm hat. Erstens: Sobald Sie Rezensionen als Testimonial-Slider auf der eigenen Website einbinden, machen Sie sich diese zu eigen. Dann greifen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG und die Transparenzpflicht des § 5b Abs. 3 UWG, wonach Sie angeben müssen, ob und wie Sie die Echtheit prüfen. Zweitens: Wenn Sie öffentlich auf eine Rezension antworten und dabei den Behandlungskontakt bestätigen, verletzen Sie die Schweigepflicht (§ 203 StGB, § 9 MBO-Ä), auch dann, wenn die Person sich selbst offenbart hat. Antworten Sie nie mit „Wir bedauern, dass Ihre Behandlung am Dienstag…“, sondern verweisen Sie auf ein persönliches Gespräch.
Auch das selektive Filtern („5 Sterne? Hier zu Google. Weniger? Hier zu unserem Formular“) ist funktional Review Gating und dürfte unter Nr. 23b des Anhangs fallen. Wir raten davon ab.
Empfehlungsprämien: kein Berufsrechtsthema, sondern Strafrecht
§ 31 Abs. 1 MBO-Ä untersagt Entgelte und Vorteile für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten. Die schärfere Norm steht aber im Strafgesetzbuch. § 299a StGB stellt es unter Strafe, wenn eine Angehörige oder ein Angehöriger eines Heilberufs einen Vorteil dafür fordert oder annimmt, „bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial“ einen anderen im Wettbewerb unlauter zu bevorzugen. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. § 299b StGB gilt spiegelbildlich für die gebende Seite.
Das betrifft Kooperationen mit Sanitätshäusern, Physiotherapie, Optikerinnen und Optiker und Apotheken genauso wie Absprachen zwischen Praxen. Für Prämien an Patientinnen und Patienten kommt zusätzlich § 7 Abs. 1 HWG ins Spiel – der BGH hat ein „Freunde werben Freunde“-Programm einer Versandapotheke als HWG-Verstoß gewertet (Urteil vom 24.11.2016, Az. I ZR 163/15).
Was stattdessen trägt: die Bitte um eine Empfehlung ohne Gegenleistung, ein Zuweiserkonzept auf fachlicher Basis, gute Erreichbarkeit. Wie sich daraus ein planbarer Anfragestrom bauen lässt, zeigen wir in unserer Übersicht zur Lead-Generierung für Praxen.
Newsletter, Gewinnspiele, Spitzenstellung
Newsletter und Recall. Postalisch geht ohne Einwilligung, sachlich formuliert. Für E-Mail, SMS und WhatsApp verlangt § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG eine vorherige ausdrückliche Einwilligung. Die Bestandskunden-Ausnahme des § 7 Abs. 3 UWG hat vier Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen. In Praxen scheitert es fast immer an Nummer 4, also am Hinweis auf das Widerspruchsrecht schon bei der Erhebung der Adresse.
Und die Abgrenzung, die selten jemand zieht: Eine reine Terminerinnerung ist Vertragserfüllung, kein Marketing. Wer ein Leistungsangebot in dieselbe Mail packt, macht Werbung daraus.
Gewinnspiele. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 HWG greift für die typische Praxis meist nicht. Die Falle liegt woanders: Ist der Gewinn eine Behandlung oder ein Behandlungsgutschein, sind Sie bei § 7 Abs. 1 HWG und der GOÄ. Ist die Teilnahmebedingung eine Bewertung, sind Sie auf der schwarzen Liste. Sicherer Korridor: Gewinn ohne Behandlungsbezug, keine Bewertungs- oder Empfehlungspflicht, klare Teilnahmebedingungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 DDG.
„Wir sind die Nr. 1″. Spitzenstellungsbehauptungen müssen objektiv, nachprüfbar und dauerhaft zutreffen, und § 27 Abs. 3 Satz 2 MBO-Ä verbietet anpreisende und vergleichende Werbung ohnehin. Das LG Hamburg hat schon „Das Beste“ bei blickfangmäßiger Herausstellung kassiert (Urteil vom 13.03.2008, Az. 327 O 105/08). Die zulässige Alternative sind belegbare Fakten: „über 4.000 Katarakt-Operationen seit 2010″ ist sachangemessene Information.
Neu 2026: KI-Inhalte und das DDG-Impressum
Seit dem 2. August 2026 gilt Art. 50 der KI-Verordnung. Nach der überwiegenden Einschätzung in der Beratungsliteratur – Rechtsprechung dazu gibt es noch nicht – sind fotorealistische KI-Bilder, die als echt verstanden werden könnten, kennzeichnungspflichtig. Das trifft KI-generierte „Patientenfotos“, Teamfotos und Praxisrundgänge unmittelbar. Chatbots auf der Praxis-Website müssen offenlegen, dass sie künstliche Intelligenz sind. Reine Werbetexte unter menschlicher redaktioneller Kontrolle fallen nach dieser Auslegung nicht darunter.
Unabhängig davon gilt: Ein KI-generiertes Patientenbild im Testimonial-Kontext ist nach § 3 HWG und § 5 UWG irreführend, mit oder ohne Kennzeichnung. Welche KI-Anwendungen in der Praxis rechtlich unproblematisch und praktisch sinnvoll sind, haben wir in KI für Ärzte: Künstliche Intelligenz in der Praxis zusammengefasst.
Und der Klassiker zum Schluss: Das Telemediengesetz ist seit dem 14.05.2024 aufgehoben. Wenn in Ihrem Impressum noch „§ 5 TMG“ steht, zitieren Sie eine Norm, die es nicht mehr gibt. Richtig ist § 5 DDG.
Sechs Mythen, die sich hartnäckig halten
- „Ärzte dürfen nicht werben.“ Falsch seit 2002.
- „Ärzte dürfen sich nicht im Kittel zeigen.“ Das Kittelverbot ist mit der HWG-Novelle 2012 ersatzlos entfallen. Im Gesetzestext steht an dieser Stelle heute schlicht „(weggefallen)“.
- „Fachbegriffe sind in der Publikumswerbung verboten.“ Ebenfalls 2012 entfallen.
- „Patientenstimmen sind grundsätzlich verboten.“ Nein, nur bei missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Ausgestaltung.
- „Ein Zentrum braucht fünf Ärzte.“ Es gibt keine Mindestzahl (OLG Frankfurt, 6 U 4/23).
- „Im Impressum steht § 5 TMG.“ Seit 14.05.2024 falsch.
Was ein Verstoß kostet
- Aufwendungspauschale der Wettbewerbszentrale: im niedrigen dreistelligen Bereich. Die Stelle veröffentlicht den Betrag nicht in zitierfähiger Form; kursierende Angaben liegen bei etwa 200 bis 250 Euro.
- Anwaltliche Abmahnung bei einem Gegenstandswert bis 25.000 Euro: 1,3-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, also 1.205,10 Euro netto zuzüglich Auslagen (RVG-Tabelle in der Fassung seit 01.06.2025).
- Vertragsstrafen in dokumentierten Praxisfällen: 4.000 Euro je Zuwiderhandlung. § 13a Abs. 3 UWG deckelt bei Bagatellverstößen und weniger als 100 Beschäftigten auf 1.000 Euro.
- Ordnungsgeld bei Verstoß gegen einen Unterlassungstitel: bis 250.000 Euro (§ 890 ZPO).
- Bußgeld nach § 15 Abs. 3 HWG: bis 50.000 Euro.
- Berufsgericht: Warnung, Verweis, Geldbuße bis 50.000 Euro, in letzter Konsequenz die Feststellung der Unwürdigkeit zur Berufsausübung. Die Verfahrenskosten trägt die betroffene Ärztin oder der betroffene Arzt unabhängig vom Ausgang.
Der eigentliche wirtschaftliche Schaden entsteht selten durch die Abmahnkosten. Er entsteht durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung: Sie gilt zeitlich unbegrenzt. Jeder spätere Verstoß löst die Vertragsstrafe aus, auch ein vergessenes altes Instagram-Bild oder ein Eintrag im Google-Cache.
Abmahnen dürfen nach § 8 Abs. 3 UWG Mitbewerber, die Wettbewerbszentrale, Verbraucherverbände und berufsständische Körperschaften. Im BGH-Verfahren I ZR 170/24 hat eine Verbraucherzentrale geklagt.
Checkliste: Praxismarketing – was ist erlaubt, was nicht
- Bewerbe ich eine konkrete Behandlung? Dann greift das HWG.
- Verspricht die Aussage einen sicheren Erfolg?
- Kann ich jede Wirkungsangabe belegen?
- Betrifft die Aussage eine Krankheit aus Anlage A zu § 12 HWG?
- Zeige ich Vorher-Nachher-Bilder? Wenn ja: ästhetisch oder indiziert – und steht die Indikation in der Werbung?
- Gibt es eine Zuwendung über 5 Euro?
- Ist eine Leistung „kostenlos“, die sonst Geld kostet?
- Nenne ich Preise? Halten sie den GOÄ/GOZ-Rahmen ein?
- Sind Bewertungen echt und ohne Anreiz entstanden?
- Bindet die Website Bewertungen ein? Dann Hinweis nach § 5b Abs. 3 UWG.
- Steht im Impressum § 5 DDG?
- Liegt für jede E-Mail-Werbung eine dokumentierte Einwilligung vor?
FAQ: Häufige Fragen zum erlaubten Praxismarketing
DÜRFEN ÄRZTINNEN UND ÄRZTE ÜBERHAUPT WERBEN?
Ja. Seit der Neufassung des § 27 MBO-Ä im Jahr 2002 ist sachliche berufsbezogene Information erlaubt. Verboten ist nur berufswidrige Werbung.
WAS IST DIE 5-EURO-GRENZE?
Der BGH hat 2015 entschieden, dass bei kostenintensiven ärztlichen Behandlungen allenfalls Zuwendungen bis rund 5 Euro als geringwertig gelten (I ZR 213/13). Alles darüber verstößt gegen § 7 Abs. 1 HWG.
DARF ICH EINE KOSTENLOSE ERSTBERATUNG ANBIETEN?
Mehrere Oberlandesgerichte haben kostenlose Vorab-Checks und Eignungsuntersuchungen untersagt. Für die kostenlose Erstberatung gilt derselbe Maßstab. Sachliche Information über Leistungen und Preise bleibt zulässig.
WER KANN MEINE PRAXIS ABMAHNEN?
Nach § 8 Abs. 3 UWG Mitbewerber, die Wettbewerbszentrale, qualifizierte Verbraucherverbände und berufsständische Körperschaften wie die Ärztekammern.
MUSS ICH KI-GENERIERTE BILDER KENNZEICHNEN?
Nach Art. 50 KI-VO, anwendbar seit dem 02.08.2026, gilt eine Transparenzpflicht für fotorealistische Inhalte, die als echt verstanden werden könnten. Rechtsprechung dazu existiert noch nicht.
Fazit: Der Rahmen ist weiter, als die meisten Praxen glauben
Praxismarketing: Was ist erlaubt? Der Rahmen ist weiter, als die meisten Praxen glauben, und schmaler, als es die Marketingbranche gerne hätte. Die häufigsten Verstöße im Praxisalltag sind unspektakulär: die kostenlose Erstberatung, der Bewertungsgutschein, der Pauschalpreis, das alte Impressum. Wer diese vier Punkte abstellt, senkt sein Risiko erheblich und hat immer noch jeden wirksamen Kanal zur Verfügung.
→ RECHTSSICHERES PRAXISMARKETING BESPRECHEN
Mehr zur praktischen Umsetzung finden Sie in unserem Ratgeber „Praxismarketing: Strategien für mehr Patientenanfragen“, in unserem Beitrag zur digitalen Patientenakquise und in unserem Leistungsbereich SEO für Praxen.
Amit Kapoor
CEO
Stand: 11. August 2026. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Die Musterberufsordnung gilt erst über die Satzung Ihrer Landesärztekammer und weicht dort in Details ab. Zu Art. 50 KI-VO existiert bislang keine Rechtsprechung; die dargestellte Auslegung ist eine Einschätzung.