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Praxismarketing Radiologie: Werben, wo entschieden wird

Praxismarketing Radiologie: Warum Patientenwerbung ins Leere läuft, was beim Zuweiser erlaubt ist und wo § 299a StGB beginnt.
september 7, 2026

PRAXISMARKETING RADIOLOGIE: WERBEN, WO ENTSCHIEDEN WIRD

Warum Patientenwerbung in der Radiologie ins Leere läuft und was beim Zuweiser erlaubt ist.

SEPTEMBER 7, 2026

Die meisten Marketingkonzepte für Arztpraxen beginnen bei der Sichtbarkeit gegenüber Patienten. In der Radiologie führt das an der Sache vorbei, und zwar aus einem Grund, der im Bundesmantelvertrag steht.

Nach § 13 Absatz 4 des Bundesmantelvertrags Ärzte können Ärzte für Radiologische Diagnostik beziehungsweise Radiologie „nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden“. Dasselbe gilt für Labormedizin, Nuklearmedizin, Pathologie, Strahlentherapie und Transfusionsmedizin. Ausnahmen kennt die Vorschrift genau zwei, beide Screeningprogramme: das Mammographie-Screening und die Lungenkrebs-Früherkennung.

Für das Praxismarketing Radiologie heißt das: Der gesetzlich versicherte Patient kann Sie gar nicht direkt aufsuchen. Die Entscheidung fällt in der Praxis des Zuweisers. Und genau dort wird Marketing rechtlich heikel.

 

Praxismarketing Radiologie: die Kurzfassung

  1. GKV-Patienten erreichen Sie im Praxismarketing Radiologie nur über den überweisenden Arzt. Patientenwerbung wirkt allenfalls auf Selbstzahler.
  2. Zuweiserkommunikation berührt § 31 der Berufsordnung, § 73 Absatz 7 SGB V und die Straftatbestände der §§ 299a und 299b StGB.
  3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind schon ausgelegte Flyer und Visitenkarten in der Praxis des Zuweisers eine Verweisung.
  4. Gute Zusammenarbeit und hohe Kompetenz sind ausdrücklich kein hinreichender Grund für eine Empfehlung an den Patienten.
  5. Fortbildungen für Zuweiser sind im Praxismarketing Radiologie zulässig, aber nur mit wissenschaftlichem Programm und offengelegtem Sponsoring.
  6. Ganzkörper-Screening mit ionisierender Strahlung ist verboten. Beim MRT gilt das nicht, weshalb dort geworben wird.

 

Warum die Zuweisung der eigentliche Markt für Praxismarketing Radiologie ist

Ein Blick auf die Zahlen zeigt, wie groß dieser Markt ist. Nach den Statistischen Informationen aus dem Bundesarztregister der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nahmen zum 31. Dezember 2025 insgesamt 4.793 Radiologen an der vertragsärztlichen Versorgung teil, ein Plus von 2,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Bemerkenswert ist die Verteilung: Nur 1.254 davon haben eine eigene Zulassung, 2.036 sind in Einrichtungen wie MVZ angestellt, 890 in freier Praxis.

Die Konzentration ist entsprechend hoch. Zum 31. Dezember 2024 arbeiteten laut der KBV-Statistik Medizinische Versorgungszentren aktuell 1.952 Radiologen in 457 MVZ. Damit ist die Radiologie die sechstgrößte Fachgruppe in MVZ überhaupt. Wer hier um Zuweisungen wirbt, wirbt gegen strukturierte, oft überregional aufgestellte Wettbewerber.

Wie stark die Nachfrage ist, zeigt der Evaluationsbericht zur Tätigkeit der Terminservicestellen der KBV vom 27. Juni 2025. Nach der Psychotherapie entfielen die meisten Vermittlungswünsche auf die Radiologie, rund elf Prozent. 442.060 radiologische Termine wurden 2024 über die Terminservicestellen vermittelt, mit einer Vermittlungsquote von etwa 79 Prozent gegenüber rund 48 Prozent im Gesamtdurchschnitt. Die durchschnittliche Vermittlungsdauer lag bei elf Tagen.

Eine Einschränkung, die uns wichtig ist: Diese elf Tage sind die Vermittlungsdauer über den Terminservice 116117, nicht die allgemeine Wartezeit auf einen MRT-Termin. Eine belastbare amtliche Zahl zu MRT-Wartezeiten in Deutschland haben wir nicht gefunden, und wir setzen deshalb keine.

 

Die drei Normen, die Praxismarketing Radiologie beim Zuweiser begrenzen

 

UNERLAUBTE ZUWEISUNG NACH DER BERUFSORDNUNG

§ 31 der (Muster-)Berufsordnung in der Fassung des 130. Deutschen Ärztetages vom 13. Mai 2026 trägt die Überschrift „Unerlaubte Zuweisung“. Absatz 1 untersagt es, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere Vorteile zu fordern, sich versprechen zu lassen oder selbst zu gewähren. Absatz 2 verbietet es, Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Anbieter zu verweisen.

Die Vorschrift wirkt in beide Richtungen. Sie bindet den Zuweiser, und sie bindet Sie, sobald Sie einen Vorteil gewähren.

 

DIE STRAFRECHTLICHE EBENE IM PRAXISMARKETING RADIOLOGIE

§ 299a StGB stellt es unter Strafe, wenn ein Heilberufsangehöriger einen Vorteil dafür annimmt, dass er „bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial“ einen anderen im Wettbewerb unlauter bevorzugt. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Spiegelbildlich erfasst § 299b StGB die gebende Seite, also die radiologische Praxis, die den Vorteil anbietet. In besonders schweren Fällen erhöht § 300 StGB den Rahmen auf drei Monate bis fünf Jahre, etwa bei einem Vorteil großen Ausmaßes oder gewerbsmäßigem Handeln.

Diese Normen gibt es seit 2016, und der Anlass ist gut dokumentiert. Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hatte mit Beschluss vom 29. März 2012 (Az. GSSt 2/11) entschieden, dass ein niedergelassener Vertragsarzt bei der Verordnung von Arzneimitteln weder als Amtsträger noch als Beauftragter der Krankenkassen handelt. Damit stand fest, dass die damaligen Korruptionstatbestände nicht griffen. Die §§ 299a und 299b StGB schließen diese Lücke.

 

DAS VERTRAGSARZTRECHT ALS GRENZE FÜR DAS PRAXISMARKETING RADIOLOGIE

§ 73 Absatz 7 SGB V verbietet Vertragsärzten, sich für die Zuweisung von Versicherten ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile versprechen oder gewähren zu lassen, und verweist auf § 128 Absatz 2 Satz 3 SGB V. Dieser Verweis ist der schärfste Punkt für die Zuweiserarbeit. § 128 SGB V benennt als unzulässige Zuwendungen ausdrücklich „die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Geräten und Materialien und Durchführung von Schulungsmaßnahmen, die Gestellung von Räumlichkeiten oder Personal oder die Beteiligung an den Kosten hierfür“.

Kostenlose Schulungen für Zuweiser stehen damit im Gesetz als Beispiel für eine unzulässige Zuwendung. Das steht in Spannung zu den Fortbildungsregeln der Berufsordnung, und die Auflösung liegt im wissenschaftlichen Charakter und in der Angemessenheit. Wer Praxismarketing Radiologie über Fortbildung betreibt, entscheidet sich genau an diesen beiden Punkten.

 

Praxismarketing Radiologie: was der Bundesgerichtshof zur Empfehlung gesagt hat

Die einschlägige Entscheidung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Januar 2011 (Az. I ZR 111/08, „Hörgeräteversorgung II“). Sie erging zu § 34 Absatz 5 der damaligen Musterberufsordnung, was heute § 31 Absatz 2 entspricht. Zwei Leitsätze sind für die Zuweiserarbeit entscheidend.

Erstens sind vom Begriff der Verweisung alle Empfehlungen erfasst, die der Arzt von sich aus erteilt, ohne darum gebeten worden zu sein. Zweitens, und das trifft die üblichen Verkaufsargumente ins Mark: Die Qualität der Versorgung kann einen hinreichenden Grund darstellen, wenn die Verweisung aufgrund der speziellen Bedürfnisse des einzelnen Patienten besondere Vorteile bietet. In langjähriger vertrauensvoller Zusammenarbeit gewonnene gute Erfahrungen oder die allgemein hohe fachliche Kompetenz eines Anbieters reichen dafür ausdrücklich nicht aus.

Die Bundesärztekammer hat diese Rechtsprechung in ihren Hinweisen zu Kooperationen zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten aufgearbeitet. Dort steht der Satz, der jede Außendienstplanung im Praxismarketing Radiologie betrifft: Die Begriffe empfehlen und verweisen sind nicht auf mündliche Aussagen beschränkt, sondern erfassen auch „die Präsentation von Plakaten, Flyern, Visitenkarten oder Gutscheinen eines bestimmten Anbieters in der Arztpraxis“.

Ihr Flyer im Wartezimmer des Zuweisers ist juristisch also keine Information, sondern eine Verweisung. Er braucht damit einen hinreichenden Grund, und den liefert die räumliche Nähe nicht. Die Bundesärztekammer hält ausdrücklich fest, dass Vorteile allgemeiner Art wie die Nähe zum Wohnort oder gute Erfahrungen des Arztes in der Regel nicht genügen.

Eine Ausnahme gibt es: Fragt der Patient von sich aus nach einer Empfehlung, ist die Wahlfreiheit nicht beeinträchtigt.

 

Fortbildung für Zuweiser: der zulässige Korridor im Praxismarketing Radiologie

Hier liegt das wirksamste Instrument, und es ist eng geführt. Die Hinweise und Erläuterungen zur (Muster-)Fortbildungsordnung mit Stand vom 20. November 2025 sind dazu die aktuellste Kammerverlautbarung.

Sponsoring ist zulässig, aber Sponsoringleistungen dürfen „ausschließlich für die Durchführung des wissenschaftlichen Programms verwendet werden, die dafür notwendigen Kosten nicht überschreiten“ und müssen im Umfang angemessen sein. Der Kostenkatalog nennt Referentenhonorare, wissenschaftliche Leitung, Reise- und Übernachtungskosten für Referenten, Raummiete, Technik, Druck- und Zertifizierungskosten sowie „eine angemessene Bewirtung während des wissenschaftlichen Programms“. Ein Einnahmenüberschuss ist ausgeschlossen. Und die Offenlegung des Sponsorings „darf nicht als Marketingmittel eingesetzt werden“, etwa durch besonderes Anpreisen des Sponsors.

Dazu kommt § 32 Absatz 2 der Berufsordnung: Der für die Teilnahme an einer wissenschaftlichen Fortbildung gewährte Vorteil ist unangemessen, wenn er über die notwendigen Reisekosten und Tagungsgebühren hinausgeht.

Übersetzt in die Praxis: Ein Fallseminar zu MRT-Indikationen bei Rückenschmerz mit belegtem Programm, Zertifizierung und Butterbrezel ist tragfähig. Dasselbe Seminar im Sternerestaurant mit Übernachtung für den Zuweiser ist es nicht.

 

Was sich im Praxismarketing Radiologie rechtlich nicht abschließend klären lässt

Zu drei Instrumenten, nach denen radiologische Praxen regelmäßig fragen, gibt es weder Rechtsprechung noch Kammerverlautbarung: Befundportale, Qualitätsberichte und persönliche Zuweiserbesuche. Wir schreiben das ausdrücklich hin, statt eine Einschätzung als geltendes Recht auszugeben.

Ableiten lässt sich für das Praxismarketing Radiologie Folgendes. Ein Portal, über das der Zuweiser Befunde seiner eigenen Patienten abruft, ist Teil Ihrer geschuldeten Leistung. Sobald Sie ihm dafür Hardware oder Software überlassen, die ihn wirtschaftlich besserstellt, sind Sie im Anwendungsbereich des § 128 Absatz 2 Satz 3 SGB V. Qualitätsberichte sind sachliche berufsbezogene Information nach § 27 Absatz 2 der Berufsordnung, solange sie nicht anpreisend oder vergleichend werden. Der Besuch selbst ist kein Vorteil. Was Sie mitbringen, kann einer sein.

 

Patientenwerbung im Praxismarketing Radiologie: der schmale Rest

Zwei Bereiche bleiben, in denen Sie Patienten direkt ansprechen dürfen. Der erste sind die beiden Screeningprogramme, für die der Bundesmantelvertrag den Direktzugang öffnet. Der zweite sind Selbstzahlerleistungen.

Und hier verläuft eine Grenze, die in der Praxis oft übersehen wird. § 84 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes bestimmt: „Früherkennung zur Ermittlung nicht übertragbarer Krankheiten ist nur zulässig, wenn die Rechtsverordnung nach Absatz 2 dies vorsieht.“ Das ist ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Zugelassen sind bislang das Mammographie-Screening und, durch die Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung vom 15. Mai 2024, die Niedrigdosis-Computertomographie bei rauchenden Personen. Das Bundesamt für Strahlenschutz stellt den Mechanismus dar.

Ein CT-Ganzkörper-Screening ohne Indikation ist damit unzulässig, auch wenn der Patient es wünscht und selbst zahlt. Bewerben lässt sich nicht, was nicht erbracht werden darf.

Beim MRT liegt der Fall anders, und das erklärt den Markt. Die Magnetresonanztomographie arbeitet nicht mit ionisierender Strahlung, das Strahlenschutzgesetz ist auf sie nicht anwendbar. Deshalb wird das Ganzkörper-MRT beworben und das CT-Screening nicht. Es gelten dann die allgemeinen Grenzen: keine anpreisende oder irreführende Werbung nach § 27 Absatz 3 der Berufsordnung und das Heilmittelwerbegesetz, dessen § 11 unter anderem Krankengeschichten erfasst, die zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten können.

Wo für indizierte Leistungen die Sichtbarkeit trotzdem zählt, etwa bei der Suche nach einem wohnortnahen Termin, arbeitet Praxismarketing Radiologie mit denselben Mechanismen wie andere Fächer. Wir haben sie in SEO für Praxen und in Praxiswebsite für Ärzte beschrieben.

 

Checkliste für das Praxismarketing Radiologie beim Zuweiser

  1. Liegt in einer Zuweiserpraxis Material von Ihnen aus? Dann ist das rechtlich eine Verweisung, keine Information.
  2. Argumentieren Sie mit Nähe, guter Zusammenarbeit oder allgemeiner Kompetenz? Das trägt eine Empfehlung nach der Rechtsprechung nicht.
  3. Steht bei jeder Fortbildung das wissenschaftliche Programm im Vordergrund, dokumentiert und zertifiziert?
  4. Bleibt die Bewirtung auf das Programm beschränkt und angemessen?
  5. Ist das Sponsoring offengelegt, ohne dass die Offenlegung selbst zur Werbung wird?
  6. Übernehmen Sie für den Zuweiser Kosten, Geräte, Software, Räume oder Personal?
  7. Erzielen Sie mit einer Veranstaltung einen Überschuss?
  8. Bewerben Sie eine Screeningleistung, die von keiner Rechtsverordnung gedeckt ist?
  9. Verspricht Ihre Website eine Untersuchung, deren rechtfertigende Indikation erst noch zu stellen ist?
  10. Sind Ihre Qualitätsangaben sachlich und belegbar statt vergleichend?

 

FAQ zum Praxismarketing Radiologie

 

IST PRAXISMARKETING RADIOLOGIE ÜBERHAUPT ERLAUBT?

Ja, im Rahmen des § 27 der Berufsordnung: sachliche berufsbezogene Information ist erlaubt, anpreisende, irreführende und vergleichende Werbung nicht. Die Besonderheit liegt darin, dass GKV-Patienten nach § 13 Absatz 4 BMV-Ä nur auf Überweisung kommen können.

 

DARF ICH ZUWEISENDE ÄRZTE ZU EINER FORTBILDUNG EINLADEN?

Ja, wenn das wissenschaftliche Programm im Vordergrund steht, das Sponsoring offengelegt wird, die Kosten die notwendigen nicht überschreiten und die Bewirtung sich auf das Programm beschränkt.

 

SIND FLYER BEIM PRAXISMARKETING RADIOLOGIE IN DER ZUWEISERPRAXIS ERLAUBT?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Auslegen von Flyern oder Visitenkarten eines bestimmten Anbieters in einer Arztpraxis eine Verweisung. Sie braucht einen hinreichenden Grund, der sich auf die speziellen Bedürfnisse des einzelnen Patienten bezieht.

 

MACHE ICH MICH STRAFBAR, WENN ICH EINEN VORTEIL GEWÄHRE?

Möglich. § 299b StGB erfasst die gebende Seite. Der Strafrahmen liegt bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen nach § 300 StGB höher.

 

DARF ICH IM PRAXISMARKETING RADIOLOGIE GANZKÖRPER-SCREENING ANBIETEN?

Mit ionisierender Strahlung nicht, solange keine Rechtsverordnung nach § 84 Absatz 2 StrlSchG das vorsieht. Für das MRT gilt das Strahlenschutzgesetz nicht; dort greifen Berufsrecht und Heilmittelwerbegesetz.

 

Wie sich Praxismarketing in anderen Fachgruppen unterscheidet, zeigt unsere Übersicht zum Praxismarketing nach Fachrichtung.

Fazit zum Praxismarketing Radiologie

Praxismarketing Radiologie ist kein Patientenmarketing mit anderem Motiv, sondern eine eigene Disziplin. Der Zugang ist rechtlich über die Überweisung geführt, und der Weg zum Zuweiser ist von drei Normenkreisen gesäumt, von denen einer strafbewehrt ist.

Was in diesem Rahmen trägt, ist unspektakulär und wirksam zugleich: Befundqualität, Befundgeschwindigkeit, Erreichbarkeit für Rückfragen, verlässliche Termine und fachlich echte Fortbildung. Das sind keine Werbemittel, sondern Leistungsmerkmale. Genau deshalb sind sie die einzigen Argumente, die im Zuweisergespräch rechtlich sicher stehen.

→ BERATUNGSTERMIN BUCHEN

Den allgemeinen Rechtsrahmen haben wir in Praxismarketing: Was ist erlaubt? Der Rechtsrahmen 2026 aufgeschlüsselt, die Fachvarianten in Praxismarketing Dermatologen und Marketing für Ärzte.

Amit Kapoor
CEO

TERMIN ANFRAGE

Stand: 7. September 2026. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Die Musterberufsordnung gilt erst über die Satzung Ihrer Landesärztekammer und weicht dort in Details ab. Das Urteil des BGH vom 13.01.2011 (Az. I ZR 111/08) erging zu § 34 Abs. 5 MBO-Ä in der damaligen Fassung, heute § 31 Abs. 2. Zu Befundportalen, Qualitätsberichten und Zuweiserbesuchen liegt nach unserer Recherche weder Rechtsprechung noch eine Kammerverlautbarung vor.

 

Amit Kapoor, Gründer und CEO von Klinik X

Amit Kapoor

CEO

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