Praxisgründung: Was vor der ersten Sprechstunde steht
PRAXISGRÜNDUNG: WAS VOR DER ERSTEN SPRECHSTUNDE STEHT
Zulassung, Bedarfsplanung, Niederlassungsform und die Pflichten, die am ersten Tag entstehen.
SEPTEMBER 1, 2026
Der Weg über Arztregister und Zulassungsausschuss, die Rolle der Bedarfsplanung und das, was parallel dazu aufgebaut werden muss.
Die meisten Fehler bei einer Praxisgründung passieren nicht in der Praxis, sondern davor: in der Reihenfolge. Wer den Mietvertrag unterschreibt, bevor klar ist, ob der Planungsbereich überhaupt offen ist, hat ein teures Problem. Wer die Zulassung hat, aber erst danach an Name, Schild und Website denkt, verschenkt die ersten Monate. Dieser Beitrag ordnet den Ablauf, nennt die Normen, die dahinterstehen, und sagt, was sich parallel aufbauen lässt, statt hintereinander.
Praxisgründung: Die Kurzfassung
- Niederlassen darf sich jeder Arzt mit Approbation. Die Zulassung brauchen Sie nur für die Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen.
- Vor der Zulassung steht bei jeder Praxisgründung der Eintrag ins Arztregister. Das ist keine Formalie, sondern gesetzliche Voraussetzung.
- Über die Zulassung entscheidet der Zulassungsausschuss, paritätisch besetzt aus Ärzten und Krankenkassen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Ist der Planungsbereich gesperrt, sind Zulassungsanträge abzulehnen. Dann bleibt in der Regel nur der Weg über eine Nachbesetzung.
- Die Zahl der Niedergelassenen sinkt, während der ambulante Bereich insgesamt wächst. Der Zuwachs findet in Anstellung statt.
- Am ersten Tag der Praxisgründung entstehen berufsrechtliche Pflichten, darunter die Meldung an die Kammer und das Praxisschild.
Zulassung oder Privatpraxis: die erste Weichenstellung der Praxisgründung
Ein Missverständnis vorweg, das viele Gründungsgespräche unnötig kompliziert macht: Die vertragsärztliche Zulassung ist keine Voraussetzung dafür, überhaupt zu praktizieren.
Die Berufsausübung setzt allein die Approbation voraus. Paragraf 2 Absatz 1 der Bundesärzteordnung verlangt für die Ausübung des ärztlichen Berufs die Approbation als Arzt, mehr nicht. Paragraf 1 Absatz 2 stellt zudem klar: Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe, er ist seiner Natur nach ein freier Beruf. Eine Privatpraxis ist damit genehmigungsfrei.
Was die Zulassung regelt, ist etwas anderes: die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Paragraf 95 SGB V bestimmt, wer daran teilnimmt, und dass die Zulassung für den Ort der Niederlassung erfolgt, den Vertragsarztsitz. Ohne Zulassung keine Abrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Behandlung von Privatversicherten und Selbstzahlern bleibt zulässig.
Für die Praxisgründung heißt das: Die Frage nach der Zulassung ist eine wirtschaftliche, keine berufsrechtliche. Sie entscheidet über den Patientenstamm, den Sie erreichen können, nicht darüber, ob Sie praktizieren dürfen.
Der Weg zur Zulassung bei der Praxisgründung
ERST DAS ARZTREGISTER
Bewerben kann sich nach Paragraf 95 Absatz 2 SGB V nur, wer die Eintragung in das Arztregister nachweist. Der Eintrag steht also am Anfang, nicht am Ende.
Die Voraussetzungen nennt Paragraf 95a SGB V: die Approbation als Arzt und der erfolgreiche Abschluss einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis, die Gebietsbezeichnung zu führen. Das Verfahren regelt die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte: Der Antrag geht nach Paragraf 3 Ärzte-ZV an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung; eingetragen wird nach Paragraf 4 Ärzte-ZV im Zulassungsbezirk des Wohnorts.
Praktisch bedeutet das eine Vorlaufzeit, die in der Planung oft fehlt. Wer die Facharztanerkennung noch nicht in der Hand hat, kann sich nicht bewerben.
DANN DER ANTRAG BEIM ZULASSUNGSAUSSCHUSS
Der Zulassungsantrag ist in Paragraf 18 Ärzte-ZV geregelt: schriftlich, mit Arztregisterauszug und Tätigkeitsnachweisen. Möglich ist auch ein hälftiger oder dreiviertel Versorgungsauftrag statt eines vollen.
Entschieden wird nicht von der Kassenärztlichen Vereinigung allein. Paragraf 96 SGB V sieht Zulassungsausschüsse vor, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen gemeinsam errichtet werden. Sie sind mit Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen in gleicher Zahl besetzt, arbeiten ehrenamtlich und weisungsfrei.
Ein Detail, das die Vorbereitung ernst macht: Entschieden wird mit einfacher Mehrheit, und bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Gegen die Entscheidung kann der Berufungsausschuss angerufen werden, das hat aufschiebende Wirkung.
UND DIE BEDARFSPLANUNG ENTSCHEIDET MIT
Ob überhaupt zugelassen werden kann, hängt am Planungsbereich. Die Kassenärztlichen Vereinigungen stellen nach Paragraf 99 SGB V Bedarfspläne auf, und zwar nach Maßgabe der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Die Einzelheiten zur Überversorgung beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss nach Paragraf 101 SGB V.
Maßgeblich ist die Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, zuletzt am 19. Februar 2026 geändert und am 11. April 2026 in Kraft getreten. Als überversorgt gilt ein Planungsbereich, wenn der Versorgungsgrad um 10 Prozent überschritten ist.
Wenn der Planungsbereich gesperrt ist
Das ist bei der Praxisgründung der härteste Punkt, und er wird regelmäßig unterschätzt.
Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, sind Zulassungsanträge nach Paragraf 95 Absatz 2 SGB V abzulehnen. Nicht erschwert, nicht verzögert, sondern abzulehnen. Die Anordnung trifft der Landesausschuss nach Paragraf 103 SGB V, der amtlich mit „Zulassungsbeschränkungen“ überschrieben ist.
Der übliche Weg in einen gesperrten Bereich führt dann über eine Nachbesetzung. Endet eine Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung und soll die Praxis fortgeführt werden, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag über die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens. Das steht in Paragraf 103 Absatz 3a, die Auswahlkriterien in Absatz 4.
Wichtig für die Erwartungshaltung: Der Zulassungsausschuss kann den Antrag auf Nachbesetzung ablehnen, wenn sie aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Eine Praxis zu finden, ist also noch keine Garantie, sie auch übernehmen zu dürfen. Wie sich eine übernommene Praxis danach halten lässt, haben wir im Beitrag zur Praxisübernahme beschrieben.
Allein oder gemeinsam: die Formen der Niederlassung
Berufsrechtlich erlaubt Paragraf 18 der Musterberufsordnung den Zusammenschluss zu Berufsausübungsgemeinschaften, Organisationsgemeinschaften, Kooperationsgemeinschaften und Praxisverbünden. Vertragsarztrechtlich unterscheidet Paragraf 33 Ärzte-ZV zwei Grundformen: in Absatz 1 die gemeinsame Nutzung von Räumen, Einrichtungen und Personal, für die sich die Bezeichnung Praxisgemeinschaft eingebürgert hat, ohne dass die Norm sie so nennt, und in Absatz 2 die Berufsausübungsgemeinschaft, örtlich oder überörtlich.
Der Unterschied ist kein formaler. Die Praxisgemeinschaft teilt Infrastruktur, jeder rechnet für sich ab. Die Berufsausübungsgemeinschaft ist eine gemeinsame Berufsausübung mit gemeinsamer Abrechnung. Wer beides verwechselt, riskiert Abrechnungsprobleme.
Als dritte Form kommt das Medizinische Versorgungszentrum in Betracht. Paragraf 95 Absatz 1 SGB V verlangt, dass ein MVZ ärztlich geleitet wird und der ärztliche Leiter dort selbst tätig sowie in medizinischen Fragen weisungsfrei ist. Gründungsberechtigt sind nach Absatz 1a unter anderem zugelassene Ärzte, zugelassene Krankenhäuser, anerkannte Praxisnetze, gemeinnützige Träger und Kommunen. Zulässig sind nur bestimmte Rechtsformen, darunter Personengesellschaft, eingetragene Genossenschaft und GmbH.
Was die Zahlen über die Richtung sagen
Hier lohnt der Blick auf die Entwicklung, weil sie die Praxisgründung beeinflusst.
Nach der Ärztestatistik der Bundesärztekammer waren zum 31. Dezember 2025 insgesamt 105.264 Ärzte niedergelassen, ein Rückgang um 1,3 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Nach der Ärztestatistik zum 31. Dezember 2024 waren es damals 106.623, also 1.359 mehr. Gleichzeitig ist der ambulante Bereich insgesamt gewachsen, von 170.964 auf 173.912 Ärzte.
Beides zusammen ergibt den eigentlichen Befund: Der ambulante Bereich wächst, aber der Zuwachs findet in der Anstellung statt, nicht in der Niederlassung.
Das spiegelt sich in der Struktur. Nach den statistischen Informationen aus dem Bundesarztregister der Kassenärztlichen Bundesvereinigung entfielen zum 31. Dezember 2025 in den ärztlichen Fachgruppen 50.701 zugelassene Ärzte auf Einzelpraxen und 39.133 auf Berufsausübungsgemeinschaften. Die Statistik zählt dabei nach Personen, nicht nach Praxen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung weist darüber hinaus aus, dass 2025 rund 48 Prozent aller Ärzte und Psychotherapeuten in der vertragsärztlichen Versorgung in kooperativen Strukturen tätig waren, mit deutlichen Unterschieden je Fachgruppe.
Für die Praxisgründung heißt das nicht, dass die Einzelpraxis ein Auslaufmodell wäre. Sie ist mit Abstand die häufigste Form. Aber die Richtung zeigt in Richtung Kooperation, und wer allein gründet, sollte wissen, gegen welche Strukturen er im Wettbewerb um Patienten und Personal antritt.
Die Pflichten, die mit der Praxisgründung am ersten Tag entstehen
Mit der Aufnahme der Tätigkeit greifen berufsrechtliche Pflichten sofort. Zwei davon werden regelmäßig übersehen.
Erstens die Meldepflicht. Nach Paragraf 17 Absatz 5 der Musterberufsordnung sind Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit am Praxissitz sowie jede Veränderung der Ärztekammer unverzüglich mitzuteilen. Zusammenschlüsse sind der Kammer gesondert anzuzeigen, das regelt Paragraf 18 Absatz 6.
Zweitens das Praxisschild. Paragraf 17 Absatz 4 verlangt, den Praxissitz durch ein Praxisschild kenntlich zu machen, mit Name, Arztbezeichnung, Sprechzeiten und gegebenenfalls der Zugehörigkeit zu einer Berufsausübungsgemeinschaft.
Ein Vorbehalt, der hier besonders wichtig ist: Die Musterberufsordnung ist ein Muster. Verbindlich ist die Berufsordnung Ihrer Landesärztekammer, und die Nummerierung weicht ab. In Nordrhein etwa steht die Praxisschild-Pflicht in Absatz 5 statt in Absatz 4. Prüfen Sie den Satzungstext Ihrer Kammer, nicht den Mustertext.
Für die Außendarstellung gilt von Anfang an Paragraf 27 der Musterberufsordnung, amtlich überschrieben mit „Erlaubte Information und berufswidrige Werbung“. Sachliche berufsbezogene Information ist gestattet, anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung nicht. Den vollständigen Rahmen haben wir im Beitrag Praxismarketing: Was ist erlaubt dargestellt.
Was parallel laufen sollte, statt hinterher
Der häufigste Planungsfehler bei der Praxisgründung ist die Reihenfolge. Zulassung, dann Räume, dann Personal, und irgendwann am Ende die Frage, wie Patienten von der Praxis erfahren sollen.
Das kostet Monate, die niemand zurückbekommt. Eine neue Praxis hat keinen Patientenstamm und keine Bewertungen, sie startet in der lokalen Suche bei null. Bis eine Website Sichtbarkeit aufbaut, vergeht Zeit, und die läuft erst ab dem Moment, in dem es die Website gibt.
Sinnvoll parallel zur Zulassung und damit früh in der Praxisgründung: der Praxisname und die Frage, ob er berufsrechtlich trägt. Die Website, die zum Eröffnungstag online sein sollte und nicht drei Monate danach. Das Google-Unternehmensprofil mit den korrekten Öffnungszeiten. Die Einträge in den Verzeichnissen, die in Ihrer Fachrichtung tatsächlich genutzt werden. Und die Frage, wie Sie ab Tag eins zu echten Bewertungen kommen, ohne gegen die Plattformrichtlinien zu verstoßen.
Wie eine Praxiswebsite aufgebaut sein sollte, damit sie diese Arbeit leistet, steht im Beitrag zur Praxiswebsite für Ärzte. Was der Aufbau realistisch kostet, haben wir unter Was kostet Praxismarketing aufgeschlüsselt.
Wo es keine belastbaren Zahlen gibt
Eine Angabe, die in Beiträgen zur Praxisgründung regelmäßig auftaucht, können wir nicht belegen, und wir verwenden sie deshalb nicht: die Zahl der Praxisgründungen oder Neuniederlassungen pro Jahr. Eine amtliche Statistik dazu existiert nach unserer Prüfung nicht, weil das Merkmal nicht erhoben wird.
Der einzige belastbare Näherungswert ist die Zugangsstatistik des Bundesarztregisters. Sie weist für 2025 insgesamt 11.566 Zugänge in den ärztlichen Fachgruppen aus, davon 2.269 über eine Zulassung. Diese Zahl ist aber weder identisch mit Praxisgründungen, weil eine Zulassung auch eine Nachbesetzung sein kann, noch vollständig, weil der Wechsel von der Anstellung in die Zulassung nicht als Zugang gezählt wird. Wer Ihnen eine runde Gründungszahl nennt, sollte die Erhebung benennen können.
FAQ zur Praxisgründung
BRAUCHE ICH FÜR EINE EIGENE PRAXIS ZWINGEND EINE KASSENZULASSUNG?
Nein. Für die Berufsausübung genügt die Approbation nach Paragraf 2 Absatz 1 der Bundesärzteordnung. Die Zulassung brauchen Sie für die Abrechnung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine reine Privatpraxis ist genehmigungsfrei.
WAS PASSIERT, WENN MEIN WUNSCHORT GESPERRT IST?
Zulassungsanträge sind dann abzulehnen. In Betracht kommt ein Nachbesetzungsverfahren nach Paragraf 103 Absatz 3a und 4 SGB V, wenn eine bestehende Zulassung endet und die Praxis fortgeführt werden soll. Der Zulassungsausschuss kann den Antrag allerdings ablehnen, wenn die Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist.
MUSS ICH VOLLZEIT ZUGELASSEN WERDEN?
Nein. Paragraf 18 der Zulassungsverordnung sieht ausdrücklich auch einen hälftigen oder dreiviertel Versorgungsauftrag vor.
WER ENTSCHEIDET ÜBER MEINEN ANTRAG?
Der Zulassungsausschuss nach Paragraf 96 SGB V, besetzt mit Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen in gleicher Zahl. Entschieden wird mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Gegen die Entscheidung ist der Berufungsausschuss anrufbar.
WANN MUSS ICH MICH BEI DER KAMMER MELDEN?
Unverzüglich. Paragraf 17 Absatz 5 der Musterberufsordnung verlangt die Mitteilung von Ort und Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme sowie jeder Veränderung. Die konkrete Pflicht folgt aus dem Heilberufsgesetz Ihres Bundeslandes.
KANN ICH ALS ANGESTELLTER ARZT IN EINEM MVZ GRÜNDEN?
Gründungsberechtigt sind nach Paragraf 95 Absatz 1a SGB V unter anderem zugelassene Ärzte, zugelassene Krankenhäuser, anerkannte Praxisnetze, gemeinnützige Träger und Kommunen. Die ärztliche Leitung muss selbst im MVZ tätig und in medizinischen Fragen weisungsfrei sein.
WANN SOLLTE ICH BEI DER PRAXISGRÜNDUNG MIT DER WEBSITE ANFANGEN?
Sobald der Standort feststeht, nicht erst nach der Zulassung. Eine neue Praxis startet in der lokalen Suche ohne Historie, und der Aufbau braucht Vorlauf. Die Website sollte am Eröffnungstag stehen.
Fazit: Reihenfolge schlägt Tempo
Eine Praxisgründung ist ein Verfahren mit festen Vorstufen. Erst der Arztregistereintrag, dann der Antrag, und über beidem die Frage, ob der Planungsbereich offen ist. Wer bei der Praxisgründung diese Reihenfolge einhält, verliert keine Zeit an Anträge, die von vornherein abzulehnen sind.
Was sich dagegen parallel aufbauen lässt, sollte auch parallel laufen. Zulassung und Sichtbarkeit sind zwei getrennte Uhren, und nur eine davon startet automatisch.
Weiterführend: Praxiswebsite für Ärzte zum Aufbau der Website, Praxismarketing: Was ist erlaubt zum Rechtsrahmen, Praxisübernahme für den Weg über eine bestehende Praxis sowie unsere Leistungen im Überblick.
Amit Kapoor
CEO
Stand: 1. September 2026. Dieser Beitrag ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Verbindlich ist die Berufsordnung Ihrer Landesärztekammer, die von der Musterberufsordnung abweicht, auch in der Nummerierung der Paragrafen. Die Bedarfsplanung wird regional umgesetzt; ob ein Planungsbereich offen ist, ist bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung im Einzelfall zu prüfen.