Patientenbindung: Was Sie dürfen und was wirkt
PATIENTENBINDUNG: WAS SIE DÜRFEN UND WAS WIRKT
Bei knapp der Hälfte der Praxen fallen mindestens fünf Prozent der Termine aus. Nur knapp ein Drittel der Praxen erinnert überhaupt.
SEPTEMBER 20, 2026
Warum Patientenbindung in deutschen Praxen seltener an der Idee als am Kanal scheitert, worin Aufsicht und Standesorganisationen uneins sind und was der Bundesgerichtshof zum Ausfallhonorar tatsächlich entschieden hat.
Patientenbindung wird meist als Haltungsfrage verhandelt: freundlicher Empfang, gute Kommunikation, Vertrauen. Das trägt bis zu dem Punkt, an dem es operativ wird. Sobald eine Praxis ihre Patienten systematisch erinnert, nachfasst oder einlädt, betritt sie den Bereich des Wettbewerbs-, Datenschutz- und Berufsrechts. Dort entscheidet nicht, wie gut gemeint eine Maßnahme ist, sondern über welchen Kanal sie läuft und was vorher vereinbart wurde.
Dieser Beitrag ordnet die Patientenbindung entlang zweier Achsen: die einzige belastbare deutsche Datengrundlage zur Termintreue und den rechtlichen Rahmen für Erinnerung, Recall und Ausfallhonorar. Wie Sie neue Patienten gewinnen, steht im Beitrag Patientengewinnung: Zahlen, Rechnung und rechtliche Grenzen.
Patientenbindung in der Kurzfassung
- Bei knapp der Hälfte der Praxen werden mindestens fünf Prozent der vereinbarten Termine nicht eingehalten. Nur knapp ein Drittel der Praxen nutzt einen Erinnerungsservice, das einfachste Werkzeug der Patientenbindung.
- Praxen mit Online-Terminvereinbarung berichten in der einzigen repräsentativen deutschen Erhebung eher von höheren Ausfallanteilen als Praxen ohne dieses Angebot.
- Für Terminerinnerungen per SMS oder E-Mail verlangt die Berliner Aufsicht eine Einwilligung. Niedersachsen lässt Information und Widerspruch genügen, fordert für elektronische Dienste aber Sicherheit nach dem Stand der Technik.
- Die tragfähigere Begründung für die Einwilligung liegt nicht im Datenschutzrecht, sondern im Wettbewerbs- und Berufsrecht.
- Eine Terminerinnerung per offener Postkarte ist unzulässig, weil der Anlass des Schreibens von außen lesbar ist.
- Binden Sie einen externen Dienstleister ein, müssen Sie ihn förmlich zur Geheimhaltung verpflichten. Sonst riskieren Sie eine eigene Strafbarkeit, sobald er ein Geheimnis offenbart.
- Ein BGH-Urteil zum ärztlichen oder zahnärztlichen Recall existiert nicht.
- Das Ausfallhonorar hat der Bundesgerichtshof 2022 nicht gekippt, sondern die Voraussetzungen benannt.
Was die einzige belastbare Zahl zur Termintreue sagt
Für den wirtschaftlichen Schaden ausgefallener Termine kursieren Eurobeträge, die sich sämtlich auf Anbieter von Terminsoftware zurückführen lassen. Eine amtliche oder wissenschaftliche deutsche Bezifferung gibt es nicht, und wir nennen deshalb keine Zahl. Was es gibt, ist eine repräsentative Erhebung zur Häufigkeit.
Das PraxisBarometer Digitalisierung 2025, erhoben vom IGES Institut im Auftrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bei 1.719 Praxen, davon 1.198 aus einer geschichteten Zufallsstichprobe, hält fest: Bei knapp der Hälfte der Praxen werden mindestens fünf Prozent der vereinbarten Termine nicht eingehalten, und nur knapp ein Drittel der Praxen nutzt einen Erinnerungsservice. Erinnert wird vor allem telefonisch, was 13 Prozent aller Praxen tun, oder automatisch über Plattformen und Apps, was auf 12 Prozent zutrifft.
Das ist die eigentliche Lücke der Patientenbindung in Deutschland. Nicht das Bewusstsein fehlt, sondern der Prozess.
WARUM ONLINE-BUCHUNG DAS PROBLEM DER PATIENTENBINDUNG NICHT LÖST
Dieselbe Erhebung widerspricht einer verbreiteten Verkaufserzählung. Ein Drittel der befragten Praxen geht davon aus, dass die Möglichkeit der Online-Terminvereinbarung zu häufigeren Terminausfällen führt, und die Erhebung findet dazu einen passenden Zusammenhang, wenn auch keinen Kausalbeleg: Praxen, die online buchen lassen, berichten tendenziell häufiger von höheren Ausfallanteilen.
Das ist kein Argument gegen die Online-Terminvergabe, die derselbe Kurzbericht für 40 Prozent der Arztpraxen ausweist; über alle befragten Praxen hinweg nennt die Kassenärztliche Bundesvereinigung 31 Prozent. Es ist ein Argument dagegen, die Buchungsfunktion isoliert und ohne Konzept zur Patientenbindung einzuführen. Ein Termin, der mit zwei Klicks entsteht, hat weniger Verbindlichkeit als einer, der am Telefon ausgehandelt wurde. Wer die Hürde senkt, muss die Erinnerung mitliefern. Wie eine Praxisseite dafür aufgebaut sein sollte, steht auf unserer Leistungsseite Website für Ärzte.
Terminerinnerung als Patientenbindung: Aufsicht und Kammern sind uneins
Hier weichen seriöse Quellen voneinander ab. Das sollten Sie wissen, bevor Sie ein Angebot zur Patientenbindung bewerten, das eine eindeutige Rechtslage verspricht.
Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung halten in ihren Hinweisen und Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis fest, dass eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich ist, wenn Patienten etwa per SMS oder E-Mail an ihre Termine erinnert werden sollen, und verweisen dafür auf die Aufsicht. Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit formuliert es so: Eine Terminerinnerung darf nur übermittelt werden, wenn der Patient in die Nutzung seiner Telefonnummer oder E-Mail-Adresse eingewilligt hat, und die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen antwortet anders. Auf die Frage, ob eine Praxis an einen Untersuchungstermin erinnern darf, heißt es dort: Ja, sofern die Patienten vor der Datennutzung informiert wurden und nicht widersprochen haben. Der liberale Pol ist das nur auf den ersten Blick, denn dieselbe Auskunft verlangt für elektronische Erinnerungsdienste die Anforderungen der Artikel 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung und eine nach dem Stand der Technik gesicherte Kommunikation. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht formuliert in den von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns veröffentlichten Fragen und Antworten zur DS-GVO weicher: Die Erinnerung sollte nur mit Einwilligung des Patienten erfolgen.
WORAUS DIE EINWILLIGUNG ZUR PATIENTENBINDUNG WIRKLICH FOLGT
Der Widerspruch löst sich auf, wenn man die richtige Rechtsgrundlage betrachtet. Die Zahnärztekammer Berlin formuliert es in ihren Antworten mit Stand 2021 am klarsten: Eine Einwilligung in das Recall-Verfahren ist datenschutzrechtlich nicht erforderlich, weil es im Rahmen der Gesundheitsvorsorge erfolgt. Die Pflicht, sie schriftlich einzuholen, folgt dort aus Paragraf 19 Absatz 5 der Berufsordnung dieser Kammer und aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Maßgeblich ist jeweils die Berufsordnung Ihrer eigenen Kammer; die wettbewerbsrechtliche Hälfte der Begründung gilt bundesweit. Empfohlen wird, auf dem Anamnesebogen abzufragen, ob Interesse an einem Erinnerungsservice besteht und über welchen Weg.
Das deckt sich mit dem Gesetzeswortlaut. Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nimmt eine unzumutbare Belästigung stets an bei Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung. Die Ausnahme für Bestandskunden in Absatz 3 verlangt vier Voraussetzungen gleichzeitig, darunter den klaren Hinweis auf das Widerspruchsrecht bei Erhebung der Adresse und bei jeder einzelnen Verwendung. Wie streng der Bundesgerichtshof das nimmt, zeigt das Urteil vom 10. Juli 2018, Aktenzeichen VI ZR 225/17: Schon eine Zufriedenheitsbefragung per E-Mail ist Werbung und ohne Widerspruchsmöglichkeit rechtswidrig. Damit sind auch die freundlich gemeinte Nachfrage nach der Behandlung und die Bitte um eine Bewertung an dieser Norm zu messen, also zwei Klassiker der Patientenbindung.
Dass eine Widerspruchslösung auf dem Anamnesebogen nicht genügt, folgt aus dem Urteil vom 16. Juli 2008, Aktenzeichen VIII ZR 348/06: Eine Klausel, bei der nur ankreuzt, wer die Einwilligung gerade nicht erteilen will, hält für SMS- und E-Mail-Werbung der Inhaltskontrolle nicht stand. Für Briefpost und Marktforschung entschied der Senat anders.
Hinzu kommt die Datenkategorie. Nach Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten grundsätzlich untersagt. Absatz 2 kennt mehrere Ausnahmen, darunter Buchstabe h für Versorgung und Behandlung und Buchstabe a für die ausdrückliche Einwilligung. Wie weit der Begriff der Gesundheitsdaten reicht, zeigt die Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs zum Urteil vom 4. Oktober 2024 in der Rechtssache C-21/23: Schon Bestelldaten apothekenpflichtiger, aber nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel sind Gesundheitsdaten, weil sie Rückschlüsse zulassen. Dieselbe Entscheidung stellt klar, dass Mitbewerber Datenschutzverstöße über das Wettbewerbsrecht verfolgen dürfen. Für die Patientenbindung ist der abmahnende Kollege aus der Nachbarschaft damit keine theoretische Größe.
Bei der Patientenbindung entscheidet der Kanal
Praktisch relevanter als die Dogmatik ist eine einfache Frage: Was steht außen drauf?
Der 45. Tätigkeitsbericht des Hessischen Datenschutzbeauftragten dokumentiert einen Fall, in dem eine Zahnarztpraxis Erinnerungen per E-Mail an einen offenen Verteiler mit 27 weiteren Empfängern verschickte; bei mindestens 18 Adressen war die Zuordnung über Vor- und Nachnamen möglich. Die Behörde leitete ein Bußgeldverfahren ein. Der tragende Satz gilt unabhängig von der seither geänderten Datenschutznorm: Bereits der Umstand, dass eine bestimmte Person die Praxis des Zahnarztes besucht hat, fällt unter den Bereich der ärztlichen Schweigepflicht.
Die Absage an die Postkarte begründet dieselbe Behörde enger: Sie ließ diese Variante durch die Erinnerung per Brief ersetzen, weil einem Briefumschlag zwar die Praxis, nicht aber der Anlass des Schreibens zu entnehmen ist. Niedersachsen bestätigt das unter Geltung der Datenschutz-Grundverordnung mit dem knappen Satz, die Versendung einer Terminerinnerung mit einer Postkarte ohne Briefumschlag sei nicht zulässig.
Für die Sprachnachricht auf einem privaten Anrufbeantworter haben wir keine amtliche Aussage gefunden und behaupten deshalb keine. Wer die beiden genannten Wertungen ernst nimmt, hinterlässt eine Nachricht mit Praxisname und Rückrufbitte und sonst nichts.
Wenn ein Dienstleister erinnert
Übernimmt ein externer Anbieter die Erinnerung, kommt eine strafrechtliche Pflicht hinzu, die in Angeboten zur Patientenbindung selten auftaucht. Paragraf 203 Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuchs erlaubt es, Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen zu offenbaren, die an der beruflichen Tätigkeit mitwirken, soweit das erforderlich ist. Eine gesonderte Schweigepflichtentbindung des Patienten braucht es dafür nicht.
Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 kehrt das in eine eigene Pflicht um: Bestraft wird auch, wer nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine mitwirkende Person zur Geheimhaltung verpflichtet wurde, und diese Person dann unbefugt ein Geheimnis offenbart. Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns formuliert die Konsequenz in der genannten Handreichung ohne Umschweife: Kommt der Berufsgeheimnisträger dieser Verpflichtung nicht nach, dann macht er sich strafbar. Der Auftragsverarbeitungsvertrag ersetzt die förmliche Verpflichtung nicht, er tritt daneben.
Die Berliner Aufsicht verlangt zusätzlich, dass die Schweigepflicht für die gesamte Verarbeitungskette gilt, auch wenn Personal außerhalb Deutschlands tätig wird. Wie sich solche Prozesse der Patientenbindung aufsetzen lassen, behandelt Marketing-Automatisierung für Praxen.
Recall: zulässig, aber nicht durch ein BGH-Urteil gedeckt
Für die Einladung zu Vorsorge- und Kontrollterminen wird regelmäßig eine höchstrichterliche Entscheidung angeführt. Eine Volltextrecherche in der Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs hat keine ergeben; die Treffer zum Stichwort Recall betreffen Produktrückrufe und Markensachen. Auch obergerichtliche Entscheidungen fanden wir nicht. Lassen Sie sich ein solches Urteil im Zweifel mit Aktenzeichen nennen.
Was es gibt, ist die verfassungsrechtliche Linie zur ärztlichen Werbefreiheit. Im Beschluss vom 26. August 2003, Aktenzeichen 1 BvR 1003/02 hat das Bundesverfassungsgericht die berufsgerichtliche Verurteilung zweier Zahnärzte wegen ihrer Außendarstellung aufgehoben, weil sie die Berufsfreiheit verletzte. Die Entscheidung betrifft nicht den Recall selbst; nach unserer Einschätzung lässt sich aus ihr aber ableiten, dass die Einladung zur Kontrolle berufsrechtlich unbedenklich ist, solange die Grenzen der Berufsordnung gewahrt bleiben. Die Musterberufsordnung der Bundesärztekammer gestattet in Paragraf 27 sachliche berufsbezogene Informationen und untersagt berufswidrige Werbung, wobei berufswidrig insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung ist. Verbindlich ist nicht die Musterordnung selbst, sondern die Berufsordnung Ihrer Landesärztekammer.
Der inhaltliche Rahmen kommt aus dem Heilmittelwerberecht. Paragraf 3 des Heilmittelwerbegesetzes verbietet irreführende Werbung und nennt als Beispiel den falschen Eindruck, ein Erfolg könne mit Sicherheit erwartet werden. Paragraf 11 begrenzt die Werbung außerhalb der Fachkreise. Für die Patientenbindung heißt das: Eine Einladung zur Kontrolle ist zulässig, eine Einladung mit Heilungsversprechen nicht. Den Rahmen der übrigen Außendarstellung behandelt Praxismarketing: Was ist erlaubt? Der Rechtsrahmen 2026.
Ausfallhonorar: Was der BGH 2022 tatsächlich entschieden hat
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2022, Aktenzeichen III ZR 78/21, wird häufig als Absage an das Ausfallhonorar gelesen. Das trifft nicht zu.
Der Senat hat entschieden, dass Paragraf 615 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Behandlungsverträge anwendbar ist und der Vergütungsanspruch auch gegenüber gesetzlich Versicherten bestehen kann. Er hat für die beklagte Praxis, eine Einrichtung für Ergotherapie, bejaht, dass die Terminvereinbarungen eine kalendermäßige Bestimmung darstellten: Abgesagte Termine ließen sich nicht binnen 24 Stunden neu vergeben, die Praxis vergab deshalb Exklusivtermine, und die Verbindlichkeit war durch den Hinweis auf Absagefrist und Ausfallpauschale im Anmeldeformular erkennbar. Zugleich mahnt der Leitsatz, dass sich eine schematische Betrachtungsweise verbietet und sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, insbesondere die Organisation der Terminvergabe und deren Erkennbarkeit für die Patienten.
Gescheitert ist die Klage aus einem anderen Grund: Wegen einer Coronaschutzverordnung durfte am fraglichen Tag ohne aktuelles ärztliches Attest gar nicht behandelt werden. Das war rechtliche Unmöglichkeit, kein Annahmeverzug.
Ob eine formularmäßige Ausfallpauschale der AGB-Inhaltskontrolle standhält, hat der Senat ausdrücklich offengelassen. Eine Ausfallpauschale ist damit kein Instrument der Patientenbindung, sondern eine Rückfallebene, und sie trägt nur bei echter Bestellpraxis mit vorher vereinbarten Bedingungen.
Patientenbindung jenseits der Technik
Zwei Punkte bleiben, die kein Tool löst.
Der erste ist der Empfang. Wie ein Anruf entgegengenommen wird, ob am Tresen Namen und Diagnosen in Hörweite Dritter fallen und wie mit Wartezeiten umgegangen wird, prägt die Patientenbindung stärker als jede Kampagne. Das behandelt Internes Praxismarketing: Was am Empfang entschieden wird.
Der zweite ist die öffentliche Bewertung als sichtbarer Teil der Patientenbindung. Wer Patienten aktiv um Bewertungen bittet, bewegt sich im Bereich der Werbung und braucht dieselbe Einwilligung wie für jede andere elektronische Ansprache. Erscheint eine unzutreffende Bewertung, genügt nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. August 2022, Aktenzeichen VI ZR 1244/20 grundsätzlich die Rüge, der Bewertung liege kein Kundenkontakt zugrunde, um die Prüfpflichten des Portals auszulösen; die Entscheidung betrifft ein Hotelbewertungsportal, die Grundsätze gelten für Bewertungsportale allgemein. Das Vorgehen beschreibt Negative Google Bewertung löschen: Was Praxen durchsetzen können.
Was das für Ihre Patientenbindung heißt
Beginnen Sie mit der Einwilligung. Ein Feld auf dem Anamnesebogen, das Interesse am Erinnerungsservice und den gewünschten Weg abfragt, nicht vorangekreuzt, mit Hinweis auf den jederzeitigen Widerruf, hat das günstigste Verhältnis von Aufwand zu Wirkung. Ohne ihn ist jeder weitere Ausbau angreifbar.
Schließen Sie danach die Prozesslücke der Patientenbindung, denn dort liegt der Hebel und nicht in einem zusätzlichen Kanal. Prüfen Sie Anbieter an zwei Dokumenten, dem Auftragsverarbeitungsvertrag und der förmlichen Verpflichtung zur Geheimhaltung. Fehlt das zweite, ist das Angebot unvollständig.
Welche Budgets realistisch sind, ordnet Was kostet Praxismarketing? Preise, Budgets und die Umsatzsteuerfalle ein. Einen Überblick gibt unsere Praxismarketing-Agentur für Ärzte und Kliniken.
Fazit
Patientenbindung ist weniger ein Kreativ- als ein Prozess- und Rechtsthema. Die Datenlage zeigt eine große, unbearbeitete Lücke zwischen Ausfallquote und Erinnerungspraxis. Der Rechtsrahmen ist strenger, als es die Freundlichkeit der Maßnahme vermuten lässt, aber beherrschbar: eine dokumentierte Einwilligung, ein Kanal, der den Anlass nicht nach außen trägt, und ein Dienstleister, der förmlich zur Verschwiegenheit verpflichtet wurde. Wer das geklärt hat, kann über Frequenz, Anlässe und Tonalität der Patientenbindung reden.
Häufige Fragen zur Patientenbindung
BRAUCHE ICH FÜR EINE SMS-TERMINERINNERUNG EINE EINWILLIGUNG?
Die Antworten gehen auseinander. Die Berliner Aufsicht verlangt eine Einwilligung, Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung verweisen darauf; Niedersachsen lässt Information und Widerspruchsmöglichkeit genügen, fordert für elektronische Dienste aber Sicherheit nach dem Stand der Technik; das Bayerische Landesamt formuliert eine Empfehlung. Unabhängig davon spricht das Wettbewerbsrecht für die Einwilligung, sobald die Ansprache Werbecharakter hat. Für die Patientenbindung ist sie der sichere Weg.
DARF ICH BESTANDSPATIENTEN OHNE EINWILLIGUNG PER E-MAIL ANSCHREIBEN?
Die Bestandskundenausnahme in Paragraf 7 Absatz 3 verlangt vier Voraussetzungen gleichzeitig, unter anderem den Hinweis auf das Widerspruchsrecht bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung. Ob das Behandlungsverhältnis überhaupt ein Verkauf einer Ware oder Dienstleistung im Sinne dieser Norm ist, ist amtlich nicht geklärt; eine belastbare Quelle dazu haben wir nicht gefunden. Wir raten davon ab, die Patientenbindung auf diese Ausnahme zu stützen.
IST EINE TERMINERINNERUNG PER POSTKARTE ZULÄSSIG?
Nein. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen hält fest, dass die Versendung einer Terminerinnerung mit einer Postkarte ohne Briefumschlag nicht zulässig ist. Der Hessische Datenschutzbeauftragte hatte diese Variante zuvor beanstandet, weil aus einem Briefumschlag zwar die Praxis, nicht aber der Anlass hervorgeht.
WAS KOSTET EIN AUSGEFALLENER TERMIN?
Belastbare deutsche Zahlen dazu gibt es nicht. Sämtliche kursierenden Eurobeträge stammen von Anbietern von Terminsoftware, und wir geben keine geschätzten Werte als Fakten aus. Zur Einordnung taugt allenfalls die Kostenstrukturstatistik des Statistischen Bundesamtes, nach der Arztpraxen 2024 durchschnittliche Einnahmen von 854.000 Euro je Praxis erzielten, bei 9,9 tätigen Personen. Die Behörde weist selbst darauf hin, dass dieser Mittelwert von großen Praxen nach oben gezogen wird; der Median liegt bei 502.000 Euro. Die Übertragung auf einen einzelnen Termin wäre eine eigene Rechnung, keine Statistik.
DARF ICH EIN AUSFALLHONORAR VERLANGEN?
Unter Bedingungen ja. Der Bundesgerichtshof hat 2022 entschieden, dass die Regeln zum Annahmeverzug auf Behandlungsverträge anwendbar sind und der Anspruch auch gegenüber gesetzlich Versicherten bestehen kann. Er verlangt aber eine Einzelfallbetrachtung und stellt auf die Organisation der Terminvergabe und deren Erkennbarkeit für den Patienten ab. Ob eine Formularklausel der AGB-Kontrolle standhält, ist offen.
GILT DAS ALLES AUCH FÜR PRIVATPATIENTEN?
Wettbewerbs-, Berufs- und Datenschutzrecht unterscheiden nicht nach Versichertenstatus. Die Anforderungen der Patientenbindung an Einwilligung, Kanal und Dienstleisterbindung sind identisch. Unterschiede bestehen bei Abrechnung und Leistungsspektrum, nicht bei der Kommunikation. Mehr dazu unter Privatpatienten gewinnen: Was Praxen 2026 rechtssicher tun können.
Amit Kapoor / CEO
Stand: 20. September 2026. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Zur Frage, ob die Bestandskundenausnahme in Paragraf 7 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb auf das Behandlungsverhältnis anwendbar ist, zum zulässigen Inhalt einer Sprachnachricht auf einem privaten Anrufbeantworter und zur Übertragung der verfassungsgerichtlichen Werberechtsprechung auf den Recall liegen keine amtlichen Klarstellungen vor; die dortigen Aussagen sind als Einschätzung gekennzeichnet. Aufsicht und Standesorganisationen vertreten zur Einwilligungsbedürftigkeit elektronischer Terminerinnerungen unterschiedliche Auffassungen; der Beitrag gibt sie nebeneinander wieder. Verbindlich ist jeweils die Berufsordnung der zuständigen Kammer.