Barrierefreie Website: Wann das BFSG für Ihre Praxis gilt
BARRIEREFREIE WEBSITE: WANN DAS BFSG FÜR IHRE PRAXIS GILT
Zwei Bedingungen entscheiden, ob Ihre Praxiswebsite unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fällt. Beide lassen sich in einer halben Stunde prüfen.
SEPTEMBER 14, 2026
Der Rechtsrahmen für Deutschland, Österreich und die Schweiz, die Schwelle bei zehn Beschäftigten und drei Punkte, an denen der Beratungsmarkt regelmäßig danebenliegt.
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Seitdem bekommen Praxisinhaber Angebote für eine barrierefreie Website, die mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro argumentieren. Die Zahl stimmt. Für die meisten Praxen stimmt die Schlussfolgerung nicht.
Ob eine barrierefreie Website für Sie Pflicht ist, hängt an zwei Bedingungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Fällt eine weg, greift das Gesetz nicht. Dieser Beitrag zeigt, wie Sie beide prüfen, was folgt, wenn sie zutreffen, und wie die Lage in Österreich und der Schweiz aussieht.
Die Kurzfassung
- Das Gesetz greift nur, wenn Ihre Website eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet, also auf einen Vertragsschluss zielt. Eine reine Informationsseite tut das nicht.
- Zusätzlich muss Ihre Praxis die Kleinstunternehmensschwelle überschreiten: zehn oder mehr Beschäftigte, oder darunter sowohl mehr als 2 Millionen Euro Umsatz als auch mehr als 2 Millionen Euro Bilanzsumme.
- Gerechnet wird in Vollzeitäquivalenten. Das entscheidet viele Grenzfälle.
- Greift das Gesetz, schulden Sie eine barrierefreie Website insgesamt, nicht nur ein zugängliches Buchungstool.
- Die vielzitierte Frist bis 2030 gilt nach dem Wortlaut nicht für Websites.
- Österreich kommt zum gleichen Ergebnis, die Schweiz nicht.
Bedingung eins: eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr
Das Gesetz zählt in Paragraf 1 Absatz 3 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes abschließend auf, welche Dienstleistungen es erfasst. Für Praxen ist davon nur eine Nummer relevant: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Die ärztliche Behandlung selbst steht dort nicht.
Was darunter fällt, definiert Paragraf 2 Nummer 26: digitale Dienste, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten und elektronisch auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Der entscheidende Halbsatz ist der letzte. Es kommt darauf an, ob die Seite auf einen Vertragsschluss zielt.
WO DIE GRENZE BEI PRAXISWEBSITES VERLÄUFT
Die Landesärztekammern haben das konkretisiert. Die Ärztekammer Niedersachsen hält fest, dass der Anwendungsbereich nicht eröffnet ist, wenn eine Praxiswebsite rein informativ nur Leistungen, Team und Räumlichkeiten vorstellt; die Bayerische Landesärztekammer benennt als Auslöser Online-Terminbuchung und digitale Formulare. Am direktesten wird die Landesärztekammer Baden-Württemberg: Betroffen sind Arztpraxen, wenn sie keine Kleinstunternehmen sind und wenn über die Praxiswebsite Behandlungstermine ausgemacht werden können. Die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe nennt zusätzlich die Videosprechstunde, soweit sich das Angebot direkt an den Endnutzer richtet.
Praktisch heißt das: Telefonnummer, Sprechzeiten, Anfahrt und Teamvorstellung lösen die Pflicht nicht aus, ein Terminkalender mit verbindlicher Buchung schon. Für ein einfaches Kontaktformular ohne Vertragsbezug fehlt eine amtliche Einordnung.
Zwei Punkte fehlen in Angeboten oft. Paragraf 1 Absatz 4 nimmt Büro-Dateiformate nur aus, soweit sie vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden; danach veröffentlichte PDF-Formulare sind bei erfasster Website also betroffen. Dieselbe Vorschrift nimmt Inhalte Dritter aus, die der Anbieter weder finanziert noch entwickelt noch kontrolliert. Ein kostenpflichtig eingebundenes Buchungstool wird von der Praxis finanziert und fällt nach unserer Lesart gerade nicht darunter; entscheidend sind Finanzierung und Kontrolle, nicht die Einbindungstechnik. Eine amtliche Klarstellung fehlt.
Bedingung zwei: die Schwelle zum Kleinstunternehmen
Auch wenn Ihre Website bucht, kann die Pflicht entfallen. Paragraf 3 Absatz 3 bestimmt: Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen.
Kleinstunternehmen ist nach Paragraf 2 Nummer 17 ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt. Die Beschäftigtenzahl ist eine harte Und-Bedingung. Die Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums zur Anwendung des BFSG rechnen es an Beispielen durch: zehn Mitarbeiter bei einer Million Umsatz sind kein Kleinstunternehmen, vier Mitarbeiter bei 2,1 Millionen Umsatz ebenfalls nicht.
WIE DIE ZEHN PERSONEN GERECHNET WERDEN
Hier liegt der Punkt, der die meisten Grenzfälle entscheidet und in Ratgebern fast immer fehlt. Die Definition übernimmt die europäische Empfehlung 2003/361/EG, auf die Erwägungsgrund 53 der Richtlinie (EU) 2019/882 ausdrücklich verweist. Artikel 5 ihres Anhangs rechnet nicht in Köpfen, sondern in Jahresarbeitseinheiten: Teilzeitkräfte und unterjährig Beschäftigte gehen anteilig ein, Auszubildende zählen ausdrücklich nicht mit, mitarbeitende Eigentümer und tätige Teilhaber dagegen schon. Damit ist auch die häufig gestellte Frage nach dem Praxisinhaber beantwortet. Eine Gerichtsentscheidung speziell zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gibt es dazu bislang nicht.
Für Praxen verschiebt das die Lage. Nach der Kostenstrukturstatistik des Statistischen Bundesamtes waren 2024 in einer Arztpraxis im Durchschnitt 9,9 Personen tätig, in einer Zahnarztpraxis 10,2. In Köpfen läge die Durchschnittspraxis damit auf der Schwelle, in Vollzeitäquivalenten darunter, weil ein erheblicher Teil der Stellen Teilzeit ist. Wer knapp an der Zehn steht, sollte die Rechnung schriftlich festhalten und im Zweifel anwaltlich prüfen lassen.
Die Umsatzschwelle ist selten der Knackpunkt: Eine Arztpraxis nahm 2024 im Durchschnitt 854.000 Euro ein, eine Zahnarztpraxis 937.000 Euro. Größere Berufsausübungsgemeinschaften und medizinische Versorgungszentren liegen darüber, scheitern an der Ausnahme aber meist ohnehin an der Beschäftigtenzahl.
Wenn beide Bedingungen zutreffen: eine barrierefreie Website insgesamt
Hier unterschätzen viele Praxen den Umfang: Es reicht nicht, den Buchungskalender zugänglich zu machen und den Rest zu lassen.
Die Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums beschreiben den Fall an einem Friseurbetrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern, der über seine Website Termine vergibt und Produkte verkauft. Weder die Friseurdienstleistung noch die Produkte sind erfasst. Trotzdem ist nach den Leitlinien die gesamte Webseite einschließlich des Bestellvorgangs barrierefrei zu gestalten. Die Landesärztekammer Baden-Württemberg überträgt das auf Praxen: Greift das Gesetz, sollte die gesamte Praxiswebsite barrierefrei sein, nicht nur das Terminbuchungstool.
Deshalb ist die Frage nach der Buchungsfunktion keine Detailfrage. Sie entscheidet, ob eine barrierefreie Website ein Zusatzmodul oder ein Projekt über die ganze Seite wird. Wovon der Preis abhängt, steht unter Praxismarketing Kosten.
Was eine barrierefreie Website technisch ausmacht
Verbreitet ist die Aussage, das Gesetz schreibe WCAG 2.1 Level AA vor. So einfach ist es nicht.
Die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz nennt weder die europäische Norm EN 301 549 noch die Web Content Accessibility Guidelines. Sie verlangt in Paragraf 3 den Stand der Technik und in Paragraf 12, dass Webseiten wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden. Für den elektronischen Geschäftsverkehr verlangt Paragraf 19 dasselbe für Identifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen.
Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit ordnet ein: Solange keine harmonisierte Norm im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht ist, dienen die geltende EN 301 549 und die Web Content Accessibility Guidelines als maßgebliche Orientierung. In ihren Antworten zum elektronischen Geschäftsverkehr formuliert dieselbe Stelle schärfer, solche Dienstleistungen müssten Anforderungen nach EN 301 549 erfüllen.
Wer sich an der EN 301 549 orientiert, arbeitet also praktisch auf der sicheren Seite. Rechtlich gilt: Eine Konformitätsvermutung über eine harmonisierte Norm gibt es bislang nicht, und die vorgesehenen Konformitätstabellen sind noch nicht veröffentlicht.
Die Frist bis 2030 gilt nicht für Websites
In fast jeder Zusammenfassung steht, für bestehende Dienstleistungen gelte eine Übergangsfrist bis 2030. Auch Informationsblätter der Kammern geben das so wieder. Der Wortlaut trägt das nicht.
Paragraf 38 Absatz 1 erlaubt zweierlei: Dienstleistungen bis zum 27. Juni 2030 weiterhin unter Einsatz von Produkten zu erbringen, die vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt wurden, und vor diesem Stichtag geschlossene Verträge bis zum Ende ihrer Laufzeit fortbestehen zu lassen. Beides betrifft Produkte und Altverträge; eine Website ist kein Produkt im Sinne des Gesetzes. Die Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums bestätigen, dass die Anforderungen grundsätzlich ab dem 28. Juni 2025 gelten. Praktisch relevant bleibt die Vertragsregel, wenn Sie vor dem Stichtag einen mehrjährigen Vertrag über ein Buchungstool geschlossen haben. Eine allgemeine Schonfrist für Praxiswebsites folgt daraus nicht.
Wer kontrolliert und was Verstöße kosten
Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen in Magdeburg; nach Angaben der Bayerischen Gewerbeaufsicht ist sie seit dem 26. September 2025 vollumfänglich als Vollzugsbehörde zuständig. Sie prüft in Stichproben und wird auf Antrag von Verbrauchern tätig. Nach einer Mitteilung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt vom 1. Juni 2026 lag ihr Schwerpunkt damals noch auf dem Behördenaufbau und fast 700 eingegangenen Meldungen.
Der Bußgeldrahmen in Paragraf 37 ist zweistufig: bis zu 100.000 Euro, wenn eine Dienstleistung entgegen den Anforderungen erbracht wird, bis zu 10.000 Euro bei Verstößen gegen Informationspflichten. Beides setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus, und ein Rahmen ist eine Obergrenze, kein Regelbetrag. Veröffentlichte Gerichtsentscheidungen oder bekanntgegebene Bußgeldverfahren dazu haben wir bis September 2026 nicht gefunden.
Österreich und Schweiz: gleiches Ergebnis, anderer Weg
Deutschland und Österreich setzen dieselbe europäische Richtlinie um und kommen für Praxen zum selben Ergebnis. Das österreichische Barrierefreiheitsgesetz erfasst in Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer 6 Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr und nimmt in Paragraf 6 Absatz 1 Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, von den Anforderungen aus. Die Schwelle ist wortgleich mit der deutschen. Unterschiedlich ist die Durchsetzung: Österreich überwacht zentral über das Sozialministeriumservice und staffelt die Strafen nach Unternehmensgröße auf höchstens 80.000 Euro, für kleine und mittlere Unternehmen 50.000 Euro. In Deutschland sind die Länder zuständig, und der Rahmen liegt einheitlich bei 100.000 Euro.
Die Schweiz steht außerhalb dieses Systems; der European Accessibility Act gilt dort nicht. Das Behindertengleichstellungsgesetz verpflichtet in Artikel 14 Absatz 2 nur die Behörden, ihre Dienstleistungen im Internet zugänglich anzubieten. Private Anbieter, auch eine private Arztpraxis, trifft nach Artikel 6 lediglich ein Diskriminierungsverbot; einzige Rechtsfolge ist nach Artikel 8 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 eine Entschädigung von höchstens 5.000 Franken. Bußgelder kennt das Gesetz nicht.
Das kann sich ändern, ist aber nicht geltendes Recht: Die Botschaft zur Teilrevision des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 20. Dezember 2024 liegt weiterhin bei der zuständigen Kommission des Nationalrats. Sie würde Private erstmals zu angemessenen Vorkehrungen verpflichten und die Obergrenze von 5.000 Franken aufheben; die ausdrückliche Pflicht zu digital zugänglichen Dienstleistungen bliebe auf Bundesverwaltung und konzessionierte Unternehmen beschränkt.
Was das für Ihre Entscheidung heißt
Für eine barrierefreie Website spricht auch ohne Pflicht ein Argument, das Praxisinhaber selten hören. Nach der Schwerbehindertenstatistik des Statistischen Bundesamtes lebten zum 31. Dezember 2025 gut 7,8 Millionen schwerbehinderte Menschen in Deutschland, 9,4 Prozent der Bevölkerung; bei 4 Prozent war Blindheit oder eine Sehbehinderung die schwerste Behinderung. Das sind Patienten.
Für die Anbieterauswahl folgen daraus drei Kriterien. Lassen Sie sich die Prüfung beider Bedingungen schriftlich geben, bevor Sie ein Angebot annehmen; wer die Pflicht behauptet, ohne Beschäftigtenzahl und Buchungsfunktion geprüft zu haben, arbeitet nicht sauber. Prüfen Sie, ob das Angebot die gesamte Seite abdeckt oder nur ein Plugin. Und wenn ohnehin ein Relaunch ansteht, gehört eine barrierefreie Website in dieses Projekt statt in eine spätere Nachrüstung.
Wie eine Praxisseite aufgebaut sein sollte, steht im Beitrag zur Praxiswebsite für Ärzte; wie sie gefunden wird, im Leitfaden SEO für Ärzte. Den rechtlichen Rahmen der übrigen Außendarstellung behandelt Praxismarketing: Was ist erlaubt, die Anbieterauswahl Praxismarketing Agentur finden. Einen Überblick über unsere Leistungen finden Sie hier.
Fazit
Ob eine barrierefreie Website für Ihre Praxis Pflicht ist, klären Sie in zwei Schritten. Kann ein Patient über Ihre Seite verbindlich buchen oder einen Vertrag anbahnen, oder informiert die Seite nur? Und wie viele Vollzeitäquivalente beschäftigt Ihre Praxis bei welchem Umsatz und welcher Bilanzsumme?
Lautet die erste Antwort nein, oder liegt die Praxis unter zehn Vollzeitäquivalenten und zugleich unter einer der beiden 2-Millionen-Grenzen, besteht keine gesetzliche Pflicht. Das ist kein Grund, das Thema zu ignorieren, aber ein guter Grund, ein Angebot zurückzuweisen, das mit einer Pflicht argumentiert, die für Sie nicht gilt. Liegen Sie darüber, betrifft die Umsetzung die gesamte Seite und gehört in die Planung des nächsten Relaunchs.
Häufige Fragen
LÖST EIN KONTAKTFORMULAR DIE PFLICHT AUS?
Amtlich geklärt ist das nicht. Die Landesärztekammern nennen digitale Formulare allgemein als Auslöser, grenzen das einfache Kontaktformular aber nicht ab. Maßgeblich ist der Wortlaut von Paragraf 2 Nummer 26: Die Funktion muss auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichtet sein. Ein Formular, das nur einen Rückruf anfragt, erfüllt das nach unserer Lesart nicht; eines, mit dem ein Termin verbindlich zustande kommt, schon.
WAS KOSTET EINE BARRIEREFREIE WEBSITE?
Belastbare amtliche Vergleichswerte für Deutschland gibt es nicht, und wir nennen keine erfundenen Spannen. Den Preis treiben drei Dinge: der Umfang der Seite, weil bei bestehender Pflicht alle Unterseiten betroffen sind; die Qualität der technischen Basis, weil ein altes Template oft teurer nachzurüsten als neu zu bauen ist; und die Zahl der Dokumente und Formulare. Zur Einordnung siehe Praxismarketing Kosten.
WIE LÄSST SICH PRÜFEN, OB EINE WEBSITE DIE ANFORDERUNGEN ERFÜLLT?
Ein amtliches Prüfsiegel oder eine amtliche Prüfstelle gibt es für das Gesetz nicht. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit verweist auf die EN 301 549 als Orientierung; die in der Verordnung vorgesehenen Konformitätstabellen hat sie noch nicht veröffentlicht. Automatische Prüfwerkzeuge decken nach unserer Erfahrung nur einen Teil der Kriterien ab, weil Punkte wie Verständlichkeit und sinnvolle Alternativtexte manuell zu bewerten sind.
REICHT EIN BARRIEREFREIHEITS-PLUGIN ODER EIN OVERLAY?
Nach unserer Einschätzung nicht, wenn die Pflicht besteht. Die Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums beziehen bei einer erfassten Website ausdrücklich den gesamten Auftritt ein. Ein nachgelagertes Skript ändert weder Seitenstruktur noch Bedienbarkeit mit der Tastatur noch die Qualität der Inhalte.
KANN ICH WEGEN DES BFSG ABGEMAHNT WERDEN?
Gerichtlich geklärt ist das nicht; veröffentlichte Entscheidungen haben wir nicht gefunden. In der Literatur wird verbreitet angenommen, dass zumindest einzelne Vorschriften Marktverhaltensregelungen sind und damit wettbewerbsrechtlich abmahnfähig wären. Abmahnungen sind seit 2025 im Umlauf; in den bekannt gewordenen Fällen richtete sich die Verteidigung vor allem gegen die Berechtigung der Abmahner. Wer mit akuter Abmahngefahr wirbt, behauptet etwas, das sich derzeit nicht belegen lässt.
GILT DAS FÜR PRAXEN IN ÖSTERREICH UND DER SCHWEIZ GENAUSO?
In Österreich im Ergebnis ja: gleiche erfasste Dienstleistungen, gleiche Kleinstunternehmensschwelle, zentrale Aufsicht durch das Sozialministeriumservice, nach Unternehmensgröße gestaffelte Strafen. In der Schweiz nein: Das Behindertengleichstellungsgesetz verpflichtet zur digitalen Zugänglichkeit nur Behörden. Private Praxen trifft ein Diskriminierungsverbot mit höchstens 5.000 Franken Entschädigung, keine Gestaltungspflicht und keine Bußgelder. Eine Revision ist eingeleitet, aber nicht in Kraft.
Amit Kapoor / CEO
Dieser Beitrag wurde geprüft von Amit Kapoor, Experte für Healthcare- und Praxismarketing.
Stand: 14. September 2026. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Die Einordnung der Übergangsvorschrift in Paragraf 38 BFSG folgt dem Normtext und weicht von der verbreiteten Darstellung einer allgemeinen Frist bis 2030 ab. Zur Behandlung eingebundener Buchungstools Dritter, zum einfachen Kontaktformular und zur wettbewerbsrechtlichen Abmahnfähigkeit liegen keine amtlichen Klarstellungen oder veröffentlichten Gerichtsentscheidungen vor; die dortigen Aussagen sind als Einschätzung gekennzeichnet.